Umgangsrecht des biologischen Vaters
Themen: Kinder
Lange Zeit gab es kein eigenes Umgangsrecht des biologischen Vaters mit dem von ihm gezeugten Kind. Er war darauf angewiesen, dass die Mutter den Umgang gewährte. Einzig legitime Umgangsberechtigte waren die Eltern, Großeltern und Bezugspersonen des Kindes (vgl. §§ 1684, 1685 BGB).