Umgangsrecht des biologischen Vaters
Lange Zeit gab es kein eigenes Umgangsrecht des biologischen Vaters mit dem von ihm gezeugten Kind. Er war darauf angewiesen, dass die Mutter den Umgang gewährte. Einzig legitime Umgangsberechtigte waren die Eltern, Großeltern und Bezugspersonen des Kindes (vgl. §§ 1684, 1685 BGB).
Nach aktueller Rechtslage kann auch der biologische Vater Umgang mit seinem Kind beanspruchen, allerdings nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 1686a BGB vorliegen. Im Gegensatz zur Mutterschaft ist die Vaterschaft rechtlich gesehen deutlich komplizierter.
Mutterschaft
„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Das ist doch selbstverständlich, sollte man meinen, aber so steht es im Gesetz (vgl. § 1591 BGB). Nun gibt es noch die in Deutschland verbotenen „Leihmütter“ die bei Geburt nach dem Gesetz Mutter sind, obwohl sie das Kind für jemand anderen austragen.
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist nicht unbedingt der Mann, der das Kind gezeugt hat.
Gesetzlicher Vater gem. § 1592 BGB
Das ist der Vater,
- in dessen Ehe ein Kind von seiner Ehefrau geboren wird, egal, wer es gezeugt hat
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG.
Biologischer Vater
Der leibliche, biologische Vater war lange Zeit völlig rechtlos, sofern sein Kind in einer Ehe geboren wurde oder ein anderer Mann vor ihm die Vaterschaft anerkannt hat. Noch heute ist ihm in diesen Fällen die gerichtliche Feststellung der gesetzlichen Vaterschaft verwehrt (vgl. BGH Urteil vom 20.1.1999, Az. XII ZR 117/97).
Umgang des biologischen Vaters
Bislang hatte der biologische Vater nur ein eigenständiges Umgangsrecht, wenn er Bezugsperson des Kindes war (vgl. § 1685 BGB Abs. 2 BGB). Durch Gesetz vom 4.7.2013 wurde ihm auf Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein eigenes Umgangsrecht eingeräumt (vgl. § 1686a BGB). Mit dem vorliegenden Gesetz wird den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen.
Allerdings sind zahlreiche Hürden zu nehmen.
Umgangsvoraussetzungen
- der Umgang muss dem Kindeswohl dienen
- der Vater muss durch sein Verhalten gezeigt haben, für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen zu wollen
Beim Kindeswohl ist zu prüfen, inwieweit das Aufwachsen des Kindes in der Ehe seiner Mutter durch Umgang mit dem biologischen Vater beeinträchtig werden kann, etwa durch Streit unter den Erwachsenen.
Siehe auch: OLG Bremen vom 10.10.2014
Weitere Rechte des biologischen Vaters
Auskunft
Der biologische Vater hat das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit diese Auskunft dem Wohl des Kindes dient.
Eidesstattliche Versicherung
Wenn Umgang schon vor dem Gentest stattfinden soll, kann jeder Mann geltend machen, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, der an Eides statt versichert. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass der biologische Vater seine Vaterschaft erst durch einen Gentest nachweisen kann, aber schon die Möglichkeit haben soll, Umgang mit dem Kind zu haben, bis seine biologische Vaterschaft festgestellt ist.
Geschichtlicher Hintergrund
Die bisherige Regelung, wonach der biologische Vater überhaupt keine Rechte hatte, ist mehr als 100 Jahre alt und beruhte auf dem Grundsatz, dass ein Mann, der eine verheiratete Frau zum Seitensprung verführt und sie schwängert, keinerlei Rechte wegen der damals als moralisch verwerflich angesehenen Tat haben sollte. Hintergrund war auch, dass diese Männer häufig auch nicht für den Unterhalt des Kindes sorgen konnten. Bis heute trägt der gesetzliche Vater die Unterhaltspflicht für alle Kinder, die seine Ehefrau während der Ehe zur Welt bringt. Ihm stand auch kein Umgangsrecht, weil er im Gesetzessinne nicht als Elternteil galt und i.d.R. noch keinen Kontakt mit dem Kind hatte. Diese Lücke im Gesetz hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für menschenrechtswidrig erklärt und den deutschen Gesetzgeber aufgerufen, die Lücke zu schließen.