Sorgerecht – Handeln der Eltern für ihr Kind
Erst nach der Trennung geht es darum, wer für das Kind rechtlich handeln darf. Darüber kann es dann leicht zum Streit kommen.
Sorgerecht – Gesetzliche Regelung
Das Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder ist in §§ 1626 ff BGB geregelt und durch Art. 6 Grundgesetz geschützt. Es ist vom Recht auf Umgang mit dem Kind streng zu unterscheiden (Siehe den Beitrag Umgang – Rechte und Pflichten). Gibt es beim Umgang Probleme, lassen sie sich nicht mit Sorgerechtsanträgen beim Gericht lösen.
Verheiratete Eltern üben das Sorgerecht automatisch gemeinsam aus. Bei nicht verheirateten Eltern erhält die Mutter mit der Geburt des Kindes das Sorgerecht.
Sorgerecht für nicht verheiratete Väter
Der Vater nimmt am Sorgerecht teil, sofern er die Vaterschaft anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt ist und beide Eltern eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben.
Der Gesetzgeber hat zum 19.5.2013 nicht verheirateten Vätern die Möglichkeit eröffnet, die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge auf gerichtlichen Antrag im vereinfachten Verfahren übertragen zu bekommen, sofern das dem Wohl der Kinder nicht widerspricht.
In der Praxis erheben die meisten Mütter Einwendungen, womit kein vereinfachtes Verfahren mehr möglich ist. Dann kommt es zu einer aufwändigen Prozedur mit Verfahrensbeistand und Gutachter, bis das Gericht entscheidet. Je nach Bundesland fördern die Gerichte die Teilhabe am gemeinsamen Sorgerecht oder gehen eher restriktiv damit um.
Die verschiedenen Sorgerechtsbereiche
Das elterliche Sorgerecht ist in verschiedene Sorgerechtsbereiche untergliedert. Bei Streit über Teilbereiche kann das Gericht diese einem Elternteil übertragenn, während es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Der wichtigste Bereich der elterlichen Sorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Rechtlich ist es ein Teil der Personensorge gem. § 1631 BGB.
Hierum wird heftig gestritten, wenn die Eltern sich nicht einigen können, bei dem das Kind nach der Trennung leben soll. Auf Antrag eines Elternteils entscheidet das Familiengericht (§ 1671 BGB).
Gesundheitssorge
Sie ist ein Teil der Personensorge. Immer dann, wenn ernste operative Eingriffe anstehen oder einer tiefgreifende medizinische Therapie zur Debatte steht, müssen beide Eltern einverstanden sein. Falls es darüber Streit gibt, entscheidet das Gericht.
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge steht beiden Eltern zu. Daher können sie nur gemeinsam Vermögen für ihre Kinder anlegen und auflösen.
Rechtliche Vertretung des Kindes
Die rechtliche Vertretung des Kindes gem. § 1629 BGB ist ebenfalls gemeinsam auszuüben. Bei Unterhaltsforderungen steht sie dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Beim Wechselmodell ist entweder ein Ergänzungspfleger einzusetzen oder die gerichtliche Bevollmächtigung zu erwirken, wenn Unterhalt eingeklagt werden soll.
Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil
Auch in diesem Fall stehen den Eltern alle Sorgerechtsbereiche gemeinsam zu, allerdings kann der betreuende Elternteil in nahezu allen Sorgerechtsbereichen allein für das Kind handeln, ohne das mit dem anderen abstimmen zu müssen. Er kann auch Kindesunterhalt vom anderen einklagen und das Kind insoweit rechtlich vertreten.
Bei der Schulwahl, bei ernsten operativen Eingriffen oder ärztlichen Behandlungen sowie bei der Vermögenssorge muss die Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils eingeholt werden.
Kein Anwaltszwang im Gerichtsverfahren
Für gerichtliche Anträge der Eltern besteht keine Anwaltspflicht. Die Anträge können bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts eingereicht werden, in dessen Bezirk die Kinder wohnen.
Das Gericht beteiligt das Jugendamt und kann darüber hinaus einen Verfahrensbeistand bestellen, der ca. 600,00 € kostet, in hochstreitigen Fällen und bei erheblichen Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit eines oder beider Elternteile wird regelmäßig ein psychologisches Sachverständigen eingeholt, das ca. 4.000,00 € – 6.000,00 € kostet. Diese Kosten sind von den Eltern hälftig zu tragen.
Sorgeentzug durch das Gericht bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB
Besteht der Verdacht oder die Gefahr, dass das Kind im Haushalt der Eltern gequält, missbraucht oder vernachlässigt wird, leitet das Gericht von Amts wegen ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB ein. Da durch den Entzug der elterlichen Sorge massiv in das Verfassungsrecht der Eltern und Kinder gem. Art 6 Grundgesetz eingegriffen wird, kann das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet werden, sofern der Instanzenzug beim OLG beendet ist und das OLG auch auf die Anhörungsrüge seine Entscheidung nicht revidiert.
Alleinsorge eines Elternteils als Ausnahme
Wegen des erheblichen Eingriffes in den sensiblen Grundrechtsbereich des Art. 6 Grundgesetzes tun sich die Familiengerichte schwer, bei gemeinsamer Sorge im Streitfall einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen. Dagegen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, wenn etwa ein Umzug erforderlich ist und der andere Elternteil dem Wegzug des Kindes nicht zustimmt. Um unnötige Belastungen für das Kind zu vermeiden, sollten getrennt lebende Eltern nach Möglichkeit am Wohnort des Kindes wohnen bleiben. Nur so kann dem Kind möglichst unkompliziert Umgang mit beiden Elternteilen ermöglicht werden.