BGH – Kindesunterhalt auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell
Kindesunterhalt ist auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell zu zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15
).
Kindesunterhalt ist auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell zu zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15
).
Themen: Familie, Kinder, Trennung
Wer bislang glaubte, beim Wechselmodell sei das Kindergeld hälftig unter den Eltern aufzuteilen, wurde durch den BGH Beschluss vom 20.4.2016 zur Kindergeldverteilung eines besseren belehrt. Was einfach, einleuchtend und gerecht ist, wird beim BGH kompliziert, schwierig und ungerecht. Es wird offenbar: Der BGH behindert damit das Wechselmodell bzw. die Doppelresidenz des Kindes.
Themen: Kinder
Wenn sie die Kinder hälftig im Wechselmodell betreuen, teilen sich die Eltern in der Regel das Kindergeld. Der BGH sieht das im Beschluss vom 20.4.2016 anders: Er läßt beim Kindergeldbezieher 3/4 und spricht dem anderen nur 1/4 zu. Die komplizierte Begründung kann über die augenscheinliche Ungerechtigkeit nicht hinwegtäuschen.
Anm. Maes zu BGH, Beschluss vom 20.4.2016, Az. XII ZB 45/15 in Juris Praxis Report Familien- und Erbrecht 16/2016 vom 2.8.2016