Dienstliche Stellungnahme bei Richterablehnung
Themen: Gericht
Anmerkung Maes zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.6.2017, Az. 4 WF 103/17 in Juris Praxisreport Familienrecht Ausgabe 16/2018 vom 14.8.2018
Das Gesetz macht dem betroffenen Bürger die Richterablehnung leicht
Nach § 42 ZPO kann er einen Richter schon dann ablehnen, wenn er die Besorgnis der Befangenheit hat. Daraus folgt, dass der Richter gar nicht befangen sein muss. Es genügt, wenn er Grund dazu gegeben hat, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln.