Unterhalt in der Unternehmer Ehe
Der Unterhalt in der Unternehmer Ehe, also bei sehr guten Einkommensverhältnissen bemisst sich in der Regel nach dem konkreten Bedarf. Inzwischen kann bis zu einem Einkommen von 11.000 € auch ein Quotenunterhalt geltend gemacht werden, was weniger aufwendig ist.
Entscheidung des OLG Bremen vom 6.2.2015, Az. 4 UF 38/14
Vergleiche auch BGH, Beschluss vom 15.11.2017, Az. XII ZB 503/16
Als Erstes kürzte das OLG Bremen einzelne Bedarfspositionen und kam auf einen Bedarf von etwa 4.250,00 €. Dann zog das Gericht das selbst erzielte Einkommens von etwa 3.200 € ab. Am Ende wurde der Ehefrau ein Trennungsunterhalt von monatlich 1.050 € zugesprochen.
Wann liegen sehr gute Einkommensverhältnisse vor?
Das OLG Bremen ermittelte beim Ehemann ein unterhaltsrelevantes Einkommen ohne Zurechnung des Wohnwerts von ca. 8.000 € netto. Weiter berücksichtigte das Gericht einen Wohnwert, also mietfreies Wohnen im Wohneigentum von ca. 2000 €. Daraus leitete das Gericht ein unterhaltsrelevantes Einkommen von etwa 10.000 € netto ab.
Im Einzelnen ergibt sich das unterhaltsrelevante Einkommen i.d.R. aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen abzüglich Krankenversicherung, Rentenversicherung, Kreditraten, Kapitalbildung und Kindesunterhalt. Hinzu kommen kann noch ein Wohnvorteil, also das mietfreie Wohnen im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung. Dabei ist die verkehrsübliche Nettokaltmiete maßgebend. Daraus folgt eine Ersparnis, die im Unterhaltsrecht als Einkommen angesehen und dem Nettoeinkommen zugerechnet wird.
Rechtslage
Gerade bei sehr guten Einkommensverhältnissen ist der Unterhalt bislang ausschließlich konkret zu berechnen. Derartige Verhältnisse liegen vor, wenn der Verpflichtete bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatliches, bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 8.000 € verfügt. Allerdings sind diese Vorgaben durch die aktuelle BGH Rechtsprechung zugunsten des Unterhaltsberechtigten modifiziert worden. Das Nettoeinkommen, bis zu dem ohne weiteres nach der 3/7 Quote gerechnet werden darf, verschiebt sich auf ca. 10.200 €. Darüberhinaus kann eine Quote nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nachweist, dass das gesamte Nettoeinkommen in den Konsum der Familie geflossen ist.
Eine konkrete Unterhaltsbemessung ist sehr aufwändig und im Nachhinein, nach Scheitern der Ehe nur schwer darzulegen. So sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Zwar genügt hierfür eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten. Allerdings ist auch das sehr aufwendig.
Allerdings kann das Gericht den konkreten Bedarf nach § 287 ZPO schätzen. Maßgebend hierfür ist der Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint.
Konkreter Bedarf bewertet durch das Gericht:
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- Wohnkosten geltend gemacht ca. 3.000,00 €, zugesprochen ca. 1.400,00 €
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- Haushaltsführung geltend gemacht und zugesprochen 300,00 €
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- Kleidung geltend gemacht 1.053,00 €, zugesprochen 550,00 €
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- Körperpflege geltend gemacht 200,00 €, zugesprochen 120,00 €
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- Kultur geltend gemacht und zugesprochen 80,00 €
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- Sport (Tennis und Golf), vom Gericht geschätzt 350,00 €
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- Anschaffung von Kunstgegenständen geltend gemacht und zugesprochen 35,00 €
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- Restaurantbesuche geltend gemacht und zugesprochen 400,00 €9.
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- PKW-Nutzung und Mobilfunk der Bedarf war gedeckt, weil der Ehefrau ein Firmen PKW und ein Firmenmobiltelefon zur Verfügung gestellt wurden
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- Urlaub geltend gemacht und zugesprochen 400,00 € monatlich bzw. 4.800,00 € jährlich
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- Zeitung, Zeitschriften geltend gemacht 65,00 €, zugesprochen 40,00 €
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- Möbelkäufe geltend gemacht 400,00 €, zugesprochen 200,00 €
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- Besteck, Hausrat geltend gemacht 130,00 € für das Sammeln teuren Bestecks, zugesprochen 30,00 €
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- Garten geltend gemacht und zugesprochen 25,00 €
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- Schmuck geltend gemacht und zugesprochen 50,00 €
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- Einladung der Verwandtschaft und Bewirtung zugesprochen 100,00 €
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- Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge 540,00 € zugesprochen 0,00 €, da diese Position vom Einkommen der Ehefrau abzuziehen war.
Insgesamt kam das Gericht im Wege der Schätzung auf einen konkreten Bedarf von 4.227,00 € monatlich.
Alternativen zur Gerichtsentscheidung
Wann ein Bedarf konkret zu bemessen ist und wie viel vom geltend gemachten Bedarf zugesprochen wird, ist im Voraus kaum abzuschätzen.
Hinzu kommt, dass die Gerichte im Unterhaltsrecht Billigkeitsentscheidungen treffen. Dabei lässt sich nicht vermeiden, dass die persönliche Einschätzung des Familienrichters oder des Familiensenats eines Oberlandesgerichts den Ausschlag gibt. Leider können diese Entscheidungen in den seltensten Fällen angegriffen werden. Allerdings kann inzwischen auch ein Quotenunterhalt geltend gemacht werden, was deutlich einfacher ist.
Ehevertrag – Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Daher ist gerade bei gehobenen Einkommensverhältnissen zu empfehlen, eine einvernehmliche Lösung anzustreben, etwa durch Ehevertrag bzw. durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Unterhaltsbestimmung durch Mediation
Um die Voraussetzungen für einen fairen Ehevertrag zu schaffen, empfiehlt sich, vorher eine geeignete Mediation durchzuführen (vgl. die Beiträge „Mediation – Die Alternative zum Streiten“, „Die Stellvertretermediation — Wenn einer nicht will“ und „Neue Methoden in der Mediation“