Anwalts- und Gerichtskosten im Familienrecht
Nur selten bekommen die Mandanten eine klare Antwort, wie hoch die Anwalts- und Gerichtskosten im Familienrecht sind. Um eine Vorstellung zu bekommen, folgt eine Aufstellung über die typischen Kosten im Familienrecht.
Beratungskosten beim Anwalt
Jeder soll sich eine Beratung beim Anwalt leisten können. Bei eingeschränkten Einkommensverhältnissen stellt das zuständige Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus. Jeder Anwalt ist verpflichtet und meistens auch bereit, bei Vorlage des Beratungshilfescheines und Zahlung von 15 € Eigenbeteiligung eine Rechtsberatung durchzuführen.
Ansonsten kostet eine Erstberatung von etwa einer Stunde 226,10 € Brutto (§ 34 RVG). Höhere Gebühren sind gegebenenfalls vorher zu vereinbaren (§ 34 RVG). Wir vereinbaren in der Regel Stundensätze.
Kosten für den Schriftwechsel
Hier gibt es einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 einer Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache. In der Regel fällt eine 1,3 Gebühr an, das sind knapp 1.000 € bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 €. Maximal können zu diesem Gegenstandswert ca. 2.000 € anfallen. Falls eine Einigung zustande kommt, kostet das ca. 2.500 €.
Demgegenüber ist ein Gerichtsverfahren über zwei Instanzen deutlich teurer. Darüber hinaus birgt es die Gefahr, dass man auch noch die Kosten des gegnerischen Anwalts ganz oder teilweise übernehmen muss. Oft kommt es in letzter Instanz zum Vergleich. Dann wird deutlich, dass man das sehr viel kostengünstiger hätte haben können, wenn man sich gleich zu Anfang geeinigt hätte, etwa in einer Mediation.
Beim Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht, kostet der Vergleich zum Wert von 10.000 € inklusive der Kosten erster Instanz ca. 5.300 €. Zum Wert von 50.000 € fallen bereits ca. 11.000 € an
Scheidungskosten bei einvernehmlicher Scheidung
Bei einem durchschnittlichen Einkommen der Eheleute von ca. 3.500,00 € netto monatlich betragen die Rechtsanwaltskosten 2.005,15 €, die Gerichtskosten 590,00 €. Bei einem Einkommen von 8.000 € netto fallen Rechtsanwaltskosten von 2.623,95 € und Gerichtskosten von 822,00 € an. Ist eheliches Vermögen vorhanden, das in der Regel vom Scheidungsrichter abgefragt wird, führt das zu höheren Kosten. Im ersten Fall steigen die Kosten um ca. 1.400 €, im zweiten Fall um ca. 1.600 €.
Scheidung mit nur einem Anwalt
Die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt können gespart werden, wenn sich die Eheleute einig sind und eine einvernehmliche Scheidung durchführen. Dann stellt ein Ehepartner über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag, der andere Ehepartner ohne eigenen Rechtsanwalt stimmt der Scheidung zu. Hier können die Eheleute vereinbaren, sich die Kosten des Anwalts zu teilen.
Kosten der streitigen Scheidung mit Folgesachen
Deutlich höhere Kosten entstehen, wenn gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag über sogenannte Folgesachen anhängig sind. Darunter versteht man den Zugewinnausgleich, den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt, die Wohnungszuweisung und die Hausratsteilung. Das Sorge- und Umgangsrecht sollte man unabhängig vom Scheidungsverfahren beantragen, wenn es dort Schwierigkeiten gibt.
Kosten bei überregionaler Vertretung
Wenn ein Gerichtsverfahren außerhalb des Kanzleisitzes stattfindet und ein weiterer Kollege vor Ort tätig werden muss, entstehen zwangsläufig höhere Kosten. Dann fällt neben den üblichen Gebühren von 2,5 zusätzlich eine 0,65 Gebühr an, insgesamt Gebühren von 3,15.
Kosten auswärtiger Scheidung
Soll der eigene Anwalt zum Termin anreisen, muss das Kosten-Nutzenverhältnis gegenüber einer Fremdvertretung mit dem Mandanten erörtert werden. Je höher der Gegenstandswert des Gerichtsverfahrens ist, desto eher wird es sich lohnen, den eigenen Anwalt mit dem Termin zu beauftragen.
Prozess um Geld und Haus
Hier können die Kosten rapide in die Höhe schnellen. Ansprüche über z.B. 50.000,00 €, lösen in der ersten Instanz ein Prozesskostenrisiko von ca. 9.500 € aus: Gebühren für zwei Rechtsanwälte und drei Gerichtsgebühren.
Deshalb sind die Eheleute gut beraten, ihr Vermögen einvernehmlich aufzuteilen und durch Gütertrennung herbeizuführen. Vorsicht ist geboten bei nicht notariell geschlossenen Vereinbarungen über den Vermögensausgleich, da private Vereinbarungen keinen Schutz vor späteren Zugewinnausgleichsansprüchen eines Ehepartners bieten.
In schwierigen Fällen ist trotz erheblicher Kosten dringend zu empfehlen, die Vermögensauseinandersetzung von einem Rechtsanwalt vertraglich vorbereiten zu lassen, da ein Notar lediglich die übereinstimmenden Erklärungen der Eheleute beurkunden, aber nicht beraten darf.
Den Hausrat sollten Sie einvernehmlich teilen. Gerichtliche Verfahren sind langwierig, zeitaufwändig und teuer. Derjenige der Hausrat haben will, muss nicht nur angeben, was er haben will, sondern auch, was insgesamt da ist, wer was gekauft hat, wem was gehört, wann es gekauft wurde und welchen Zeitwert es hat.
Unterhaltsprozess
Werden Unterhaltsansprüche von 300 € monatlich eingeklagt, betragen die Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert von 3.600 € als Jahreswert des Unterhalts ca. 850 €, die Gerichtskosten ca. 420 €. Soll Unterhalt von 1.000 € gerichtlich durchgesetzt werden, fallen Rechtsanwaltskosten von 2000 € und Gerichtskosten von 885 € an.
Ein Prozess lässt sich vermeiden, wenn die Eheleute gegenseitig ihre Einkommensverhältnisse offenlegen und den Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt, Wohnwert, Hauslasten und Raten auf ehebedingte Kredite einvernehmlich bestimmen. Eine Berechnung des Einkommens von Selbständigen ist sehr aufwändig, da hier die letzten 3 Jahre zugrunde zu legen sind. Derartige Berechnungen können von einem Rechtsanwalt wirtschaftlich nur unter Vereinbarung eines Zusatzhonorars oder eines Stundenhonorars durchgeführt werden.
Kindschaftsprozess wegen Umgangsrecht und Sorgerecht
Beim Umgangs- und Sorgerecht fallen Gebühren von ca. 850 € an. Eine Einigung vor Gericht kostet ca. 1.200 €. Jeder zahlt seinen Rechtsanwalt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
In sehr streitigen Verfahren, in denen womöglich ein psychologisches Sachverständigengutachten erforderlich ist, wird der Aufwand des Rechtsanwaltes durch die gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt, so dass unsere Kanzlei in der Regel Vereinbarungen über ein Zusatzhonorar nach Stundensätzen trifft.
Anwaltskosten
Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und richten sich nach dem Gegenstandswert. Der ergibt sich aus der Höhe der Forderung oder aus dem Gesetz. Die Gebühren steigen degressiv, also langsamer als die Gegenstandswerte. Daher können sie rechnerisch nicht vom Gegenstandswert abgeleitet werden, sondern müssen den Gebührentabellen entnommen werden.
Gerichtskosten
Sie sind im Gerichtskostengesetz GKG, bei Familiensachen im FamGKG geregelt. Auch sie steigen degressiv. Bei einer Scheidung mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 € fallen zwei Gerichtsgebühren von 482,00 € an, beim Wert von 100.000,00 € sind es 2.052,00 €.
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