Ehewohnung – Wer bleibt, wer geht
Eine Trennung erfolgt selten ohne Konflikte. Wenn diese Konflikte eskalieren, wird es schwer, sich innerhalb der Ehewohnung zu trennen. Dann ist besser, wenn einer auszieht. Gib es auch hierüber Streit, kann die Ehewohnung einem Ehegatten gerichtlich zugewiesen werden.
Die Kündigung der Ehewohnung
Zieht ein Ehepartner aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, stellt sich zum einen die Frage, ob bzw. wie lange er noch für die Miete aufkommen muss, zum anderen die Frage, wie er aus dem Mietverhältnis ausscheiden kann.
Beteiligung an der Miete während des Trennungsjahres
Während des Trennungsjahres wird sich der ausgezogene Ehegatte wenigstens zur Hälfte an der der gemeinsamen Miete beteiligen müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.10.2010 – 4 UF 154/10).
Miete und Unterhalt
Ist er darüberhinaus zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, darf er sich die Hälfte seiner Mietzahlungen vorab von seinem Nettoeinkommen abziehen, da ihm insoweit ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner zusteht (LG Hannover, 8.3.2001, Az. 3 S 1562/00)
Klage auf Zustimmung zur Kündigung
Ein Partner kann spätestens nach Ablauf des Trennungsjahrs die Zustimmung zur Kündigung vom anderen verlangen (vgl. OLG Hamburg 10.9.2010, Az. 12 WF 51/10). Dieser Weg wird in Betracht kommen, wenn der Vermieter ihn nicht aus dem Mietverhältnis entlassen will, was häufig der Fall ist.
Übernahme des Mietverhältnisses durch einen Ehegatten
Will einer der Ehegatten die Wohnung nach der Scheidung übernehmen, kann das ganz unkompliziert durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute gegenüber dem Vermieter gem. § 1568 a Abs. 3 BGB erfolgen.
Dann tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, allein in das bisher gemeinsame Mietverhältnis ein.
Nur in den seltensten Fällen kann der Vermieter dagegen etwas unternehmen, etwa, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, de zur Kündigug berechtigt.
Wohnungszuweisung bei Streitigkeiten
Die Ehewohnung ist gesetzlich besonders geschützt
Ein Ehepartner kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die Ehewohnung zuweisen lassen.
– Bei Gewalt kann nach dem Gewaltschutzgesetz eine sechsmonatige Verweisung aus der Wohnung gerichtlich beschlossen werden.
Wohnungszuweisung gem. § 1361 b BGB
Wenn im Rahmen des Trennungsgeschehens heftig gestritten, eiskalt geschwiegen oder penibel kontrolliert wird, kann jeder Ehepartner gem § 1361 b BGB die Zuweisung der Ehewohnung an sich beantragen. Wenn Kinder betroffen sind, ist eine Wohnungszuweisung leichter gerichtlich durchzusetzen.
Auch ein Haus, in dem die Eheleute wohnen, gilt als Ehewohnung.
Eine Zuweisung erfolgt, wenn Gewalt ausgeübt wird, auch psychisch oder eine andere unerträgliche Beeinträchtigung des Zusammenlebens besteht. Kinder müssen betroffen sein und das weitere Zusammenleben muss für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen.
Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz
In besonderen Fällen der Gewalt kann ein Ehepartner nach dem Gewaltschutzgesetz längstens für 6 Monate aus der Ehewohnung verwiesen werden, zuzüglich Bannmeile bzw. Näherungsverbot und Kommunikationssperre. Besonders betroffen hiervon sind die beteiligten Kinder, zu denen der weichende Elternteil dann oft keinen Umgang mehr pflegen kann.
Alternativen zum Streit um die Wohnung
Um die erheblichen Belastungen für die Trennungsfamnilie, vor allem für die beteiligten Kinder zu vermeiden, ist möglichst rasch zu klären, ob eine weiteres Zusammenleben unter einem Dach praktikabel ist. Meistens ist es besser, einer zieht aus, dann hat jeder ein Rückzugsgebiet und die Situation kann sich entspannen. Oft ist das erst die Voraussetzung für eine vernünftige Einigung darüber, wie es weiter gehen soll.
Siehe die Beiträge „Mediation – Die Alternative zum Streiten“, „Die Stellvertretermediation — Wenn einer nicht will“ und „Neue Methoden in der Mediation“