Unterhalt – Konkreter Bedarf oder Quote
Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Einkommensverhältnissen, also nach dem, was in der Ehe zum Leben ausgegeben wird. Nach der Trennung gibt der mehr Verdienende so viel an den weniger Verdienenden ab, bis beide in etwa das Gleiche zum Leben haben. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, hat die Rechtsprechung verschiedene Methoden entwickelt.
Quotenunterhalt
Bei Einkommensverhältnissen, die zu einem Bedarf eines Ehegatten bis zu 2.550,00 € führen können, bestimmt sich der Unterhalt nach der Einkommensdifferenz. Dabei bleibt zugunsten des Unterhaltszahlers 1/7 seines Einkommens in den nördlichen und 1/10 in den südlichen Bundesländern unberücksichtigt. Dabei handelt es sich um den sogenannten Erwerbsanreiz, also um die Prämie dafür, dass der Pflichtige weiterhin arbeiten geht und zahlungsfähig beleibt. Man spricht hier vom sogenannten Quotenunterhalt.
Unterhalt nach dem konkreten Bedarf
Bei höheren Einkommensverhältnissen geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass nicht das gesamte Einkommen in den Familienkonsum fließt. Ein Teil diene üblicherweise der Kapitalbildung oder anderen Zwecken. Daher ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, konkret darzulegen, wie sich der Familienkonsum gestaltet hat bzw. was er im Monat für sich verbraucht. Man spricht dann vom konkreten Bedarf.
Darlegung des Bedarfs
Für den Unterhaltsberechtigten ist es mühsam, seinen Bedarf aufzulisten. Rechnungen über die Ausgaben werden in den seltensten Fällen gesammelt. Deshalb genügt vielen Gerichten eine überschlägige Darstellung des Bedarfs. Andere Gerichte stellen höhere Anforderungen. Manche Gerichte lassen selbst in solchen Fällen die Berechnung des Unterhalts nach einer Quote zu, was die bequemste Lösung für den Unterhaltsberechtigten ist.
Schätzung des Bedarfs durch das Gericht
Das Gericht darf den Bedarf schätzen. Hier liegt das Risiko, da die Richter ganz unterschiedliche Vorstellungen von dem haben, was bei sehr guten Einkommensverhältnissen alles zu Bedarf gehört. Richter in reicheren Regionen schätzen mitunter großzügiger, in anderen Regionen eher zurückhaltender. Daher empfiehlt es sich, vorhandene Rechnungen vorzulegen.
Mit Abstrichen ist regelmäßig zu rechnen, wenn der geltend gemachte Bedarf über dem Nettoeinkommen des betreffenden Richters liegt. Daher wird es schwierig, einen Bedarf oberhalb von ca. 4.000,00 € durchzusetzen.
siehe auch den Beitrag Unterhalt in der Unternehmerehe