Häufige Fragen zu Ehe, Trennung und Scheidung
Häufige Fragen zu Ehe Trennung und Scheidung laufen auf die Mithaftung bei Schulden, die angeblich 3-jährige Trennungszeit und den „gemeinsamen Anwalt“ hinaus.
1. „Muss ich nach der Trennung für die Schulden meines Ehepartners haften?“
Nein! Sowohl in der Ehe als auch nach der Trennung haftet jeder allein für seine Schulden. Werden gemeinsame Kredite aufgenommen haftet jeder für den gesamten Kredit.
Ausnahmen ergeben sich aus § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. Diese Vorschrift gilt gemäß Abs. 3 nicht für Geschäfte, die nach der Trennung der Ehegatten vorgenommen wurden.
Welche Geschäfte noch der Bedarfsdeckung der Familie dienen, hängt von den üblichen Lebensgewohnheiten der Familie ab. Hierzu dürften beispielsweise die Strom- und Gaskosten zählen, die üblicherweise monatlich anfallen, ebenso übliche Telefonkosten, nicht dagegen außergewöhnlich hohe Telefonkosten, etwa bei 0190-Nummern (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, III ZR 213/03).
Wenn die Ehepartner zu Beginn ihrer Ehe nichts Spezielles vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensgegenstände beider Eheleute auch während der Ehe getrennt bleiben. Das Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe allein erwirbt, wird nicht zum gemeinsamen Vermögen nur dadurch, dass er verheiratet ist, Gleiches gilt für die Schulden.
Oft ist es aber so, dass auf Drängen der Banken beide Ehepartner einen Kredit unterschreiben, so dass dann gemeinsame Eheschulden entstehen. In Einzelfällen lohnt sich die Prüfung, ob es von der Bank redlich war, einen einkommenslosen Ehepartner in den Kreditvertrag aufzunehmen. Dabei ist auch zu beachten, was mit dem Kredit finanziert wird. Handelt es sich um die gemeinsame Wohnungseinrichtung oder handelt es sich um einen Betriebsmittelkredit.
2. „Wir möchten Kosten sparen und uns deshalb einen gemeinsamen Anwalt nehmen.“
Sie können Kosten sparen, indem einer von Ihnen den Anwalt mit der Scheidung beauftragt und der andere ohne eigenen Anwalt gegenüber dem Gericht zustimmt und sich an den Kosten des Anwalts beteiligt.
Auch wenn es so scheinen mag: Einen „gemeinsamen“ Anwalt im Scheidungsverfahren gibt es nicht. Das ist gesetzlich verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Der Partner, der den Rechtsanwalt beauftragt, sollte sich klar darüber sein, dass er alleiniger Kostenschuldner dieses Rechtsanwaltes ist und nicht von seiner Schuld frei wird, wenn er die Hälfte gezahlt hat, der andere seinen Teil aber schuldig bleibt.
3. Scheidungsantrag erst nach 3 Jahren?
Das ist eine weitverbreitete Annahme, die nicht stimmt. Richtig ist lediglich, dass nach drei Jahren der Trennung das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet wird (siehe § 1566 BGB).
Aber tatsächlich darf man einen Scheidungsantrag bereits nach Ablauf des Trennungsjahrs bei Gericht einreichen (siehe § 1565 Abs. 2 BGB).
Je nach konkreter Fallgestaltung erfolgt die Scheidung in der Regel nach 3-12 Monaten. Länger dauert es nur, wenn im Rahmen der Scheidung noch der Zugewinnausgleich und der Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung als Folgesachen zu entscheiden sind.
Trennung herbeiführen
Anders als in vielen anderen Ländern kann man die Trennung in Deutschland nicht vereinbaren. Statt dessen muss man sie praktizieren, und zwar als Trennung von Tisch und Bett (siehe § 1567 BGB). Am Sichersten ist die Trennung durch den Auszug aus der Ehewohnung zu beweisen.
Schwieriger ist es, die Trennung innerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses zu beweisen. Trotz getrennter Konten und getrennter Lebensbereiche lässt es sich vor allem in einem Haushalt mit Kindern nicht vermeiden, dass der eine Ehepartner für alle einkauft und ein anderer für die ganze Familie die Wäsche wäscht.
Hier ist der Rechtsanwalt gefordert, trotz dieser normalerweise gegen eine Trennung sprechenden Umstände dem Richter die Lebenssituation der Familie plastisch zu schildern. Dabei sollte trotz gegenteiliger Merkmale ein Getrenntleben auch innerhalb der Familie erkennbar sein. Stichwort in diesem Zusammenhang: „Es wird nicht gemeinsam gefrühstückt, sondern zeitgleich in Anwesenheit der Kinder.“
Scheidung kann nicht verhindert werden
Verhindern kann ein Ehepartner die Scheidung nicht, von ganz seltenen Ausnahmen, sogenannten Härtefällen abgesehen (siehe § 1568 BGB abgesehen.
Siehe auch: Geld sparen bei Trennung und Scheidung