Geld sparen bei Trennung und Scheidung
Um die Kosten einer Scheidung so gering wie möglich zu halten, beraten wir unsere Mandanten darüber, wie und wo sie bei Trennung und Scheidung Geld sparen können. Gerade bei der Vermögensauseinandersetzung sollte sich der Anwalt erst einmal zurücknehmen und schauen, wie weit er die Eheleute dahin beraten und unterstützen kann, die Vermögensdinge eigenständig, fair und einvernehmlich zu regeln.
Kosten vermeiden bei verfrühtem Scheidungsantrag
Ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahrs kann teuer werden. Denn wenn der andere Ehepartner behauptet, man lebe noch nicht getrennt, oder habe sich erst vor Kurzem getrennt, muss der antragstellende Ehepartner die Trennung beweisen.
Wenn der Beweis misslingt, ist damit zu rechnen, dass sein Scheidungsantrag wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird. Dann fallen Kosten nicht nur für den eigenen Anwalt, sondern auch für den gegnerischen Anwalt an. Geld sparen bei Trennung und Scheidung bedeutet also auch, die die Trennung so zu vollziehen, dass sie auch bewiesen werden kann.
Einvernehmliche Trennung und Scheidung
Selten ist nur die Scheidung zu regeln. Oft sind auch der Unterhalt, der Umgang mit den Kindern die Vermögensteilung und die Steuern ein Thema, das nicht automatisch durch die Scheidung erledigt ist. Zu Beginn der Trennung sollten Sie die gemeinsamen Einkommens- und Vermögensressourcen so einsetzen, dass alle genug zum Leben haben, was selten ohne Einschränkungen möglich ist. Auf diese Weise vermeiden Sie kostenträchtige Unterhaltsprozesse.
Fast alle Ehepartner streben eine einvernehmliche Scheidung an. Typischerweise sollten sie die wichtigsten mit der Scheidung zusammenhängenden Themen, wie Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung und die Vermögensteilung schon im Vorfeld, am besten notariell regeln. Denn nur so können jahrelange, kostspielige und nervenaufreibende Prozesse vermieden werden.
Da eine Trennung häufig mit Konflikten belastet ist, die einer einvernehmlichen Regelung im Wege stehen, bieten wir eine Gesprächsvermittlung oder ein Vierergespräch mit den Eheleuten und ihren Anwälten an oder vermitteln geeignete Mediatoren. Für eine zielführende Mediation sollten 1-2 Termin ausreichen. Dauerveranstaltungen sind nicht zu empfehlen, selbst wenn sie umsonst oder sehr preiswert angeboten werden.
„Gemeinsamer Anwalt“
Auch, wenn er in aller Munde ist: Es gibt streng genommen keinen gemeinsamen Anwalt, der beide Eheleute bei der Scheidung vertritt. Derartiges ist gesetzlich verboten und steht als Parteiverrat unter Strafe.
Allerdings können sich die Ehepartner auf einen Rechtsanwalt verständigen, der dann für einen von ihnen den Scheidungsantrag einreicht, während der andere ohne Anwalt der vorher abgestimmten Scheidung zustimmt. Oft vereinbaren die Eheleute untereinander, die Kosten des Anwalts zu teilen.
Trennungsunterhalt einvernehmlich regeln
Ab der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen Trennungsunterhalt verlangen (vgl. § 1361 BGB). Im Gesetz ist nur geregelt, dass der Unterhalt angemessen sein soll. Er bemisst sich bei Eheleuten nach den ehelichen Lebensverhältnissen, regelmäßig 1/2 der Einkommensdifferenz. Bei nicht verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes kann der betreuende Elternteil bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes gem. § 1615l BGB Betreuungsunterhalt nach seinem bisherigen Einkommen, wenigstens 1.120,00 € beanspruchen (vgl. Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle D II).
Steuern minimieren nach der Trennung
Im Jahr der Trennung können Sie die günstigen Steuerklassen 3/5 beibehalten und sich für dieses Jahr gemeinsam veranlagen lassen. Findet zu Beginn des Jahres danach ein Versöhnungsversuch statt, der anschließend scheitert, gelten die Steuerklassen und die gemeinsame Veranlagung auch für dieses Jahr.
Wichtig: Ein gescheiterter Versöhnungsversuch kann das für den Scheidungsantrag erforderliche Trennungsjahr nicht unterbrechen! Die Verhandlungen vor dem Familiengericht sind nicht öffentlich. Die Einzelheiten der Trennung, auch der Trennungszeitpunkt bleiben privat und dürfen an Behörden, nicht weitergegeben werden. Einzelheiten der Steuergestaltung sollten persönlich besprochen werden.
Mediation statt gerichtlicher Auseinandersetzung
Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Sie ist teuer und nervenaufreibend. Die Partner wissen selbst am besten, was zur Verfügung steht und wie es gerecht verteilt werden kann. Es gibt nicht den „Unterhalt, der mir zusteht“. Wenn friedliche Gespräche über das Thema immer wieder in Streit ausarten sollten, empfiehlt sich vor dem Gang zum Gericht eine Mediation. Sie ist deutlich kostengünstiger und nachhaltiger, als ein Gerichtsverfahren und verspricht eine nachhaltige Lösung.
Beurkundung des Kindesunterhalts statt Gerichtsverfahren
Wenn die Gegenseite verlangt, den Kindesunterhalt zu titulieren, also eine vollstreckbare Urkunde beizubringen, ist ratsam, anzukündigen, eine vollstreckbare Urkunde über den Kindesunterhalt erstellen zu lassen. Dabei muss man nicht das titulieren lassen, was die Gegenseite verlangt, sondern sollte selbst schauen, was korrekt ist, gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung.
Denn vor Gericht genügt es nicht, dass man Kindesunterhalt zahlt, weil Kinder ein sogenanntes Titulierungsinteresse haben. Deshalb ist es ratsam der Gegenseite anzukündigen, den Titel, die vollstreckbare Urkunde erstellen zu lassen, um die unnötigen Anwalts- und Gerichtskosten eines Unterhaltsverfahrens zu vermeiden.
Gemeinsame Konten, Dispokredit
Sind gemeinsame Konten vorhanden, sollten sie einvernehmlich aufgelöst werden. Widerspricht ein Ehepartner, sollte der andere Ehepartner bei der Bank den Dispo-Kredit auf null stellen lassen, weil er anderenfalls für Schulden seines Ehepartners mithaftet. Sind gemeinsame Kosten, etwa für die Kredite des Hauses etc. zu bedienen, sollte das gemeinsame Konto nur noch hierfür genutzt werden, wobei jeder Ehepartner seinen Anteil auf dieses Konto einzahlt.
Geld sparen bei der Vermögensteilung
Am meisten kann man sparen, wenn das während der Ehe gebildete Vermögen einvernehmlich verteilt wird. Denn bei einem Gerichtsverfahren fallen bei einem Gegenstandswert von 50.000 € in der 1. Instanz Kosten von gut 10.000 € an. In der 2. Instanz kommen noch einmal 12.000 € dazu. Da die entsprechenden Gerichtsverfahren selten vollständig zugunsten eines Ehepartners entschieden werden oder in der zweiten Instanz mit einem Vergleich enden, ist selbst hoch zerstrittenen Eheleuten unbedingt zu empfehlen, sich die Prozesse zu sparen und die Vermögensaufteilung einvernehmlich, ggf. unter Mithilfe eines geeigneten Mediators vorzunehmen.
Vermögensaufteilung notariell beurkunden
Die Vermögensaufteilung ist vor der Scheidung unbedingt notariell zu beurkunden, was in der Praxis oft unterbleibt. Denn sonst besteht die Gefahr, dass trotz einvernehmlicher Vermögensausteilung am Ende der Ehezeit (Zustellung des Scheidungsantrages) jeder Ehepartner unabhängig von der bereits erfolgten internen Vermögensauseinandersetzung einen Zugewinnausgleichsanspruch gerichtlich durchsetzen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein Partner das intern verteilte Vermögen bereits ausgegeben, während der andere es gespart hat. Dann kann der Verschwender vom Sparer die Hälfte der Differenz im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren verlangen!
Geld sparen bei der gemeinsame Hausimmobilie
Wenn sich das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Eigentumswohnung nach der Trennung nicht mehr halten lässt, sollte ein gemeinsamer Verkauf der Immobilie kein Tabuthema sein. Gibt es hier Streit, steht jedem Ehepartner die gerichtliche Teilungsversteigerung zu, in der Regel allerdings erst nach Rechtskraft der Scheidung.
Denn nach § 1365 BGB darf ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Ein Verkauf selbst des eigenen Hauses ist bis zur Rechtskraft der Scheidung schwebend unwirksam, solange der andere nicht einwilligt.
Geld sparen beim Versorgungsausgleich (Rententeilung)
Häufig haben die Eheleute neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine betriebliche Rentenversicherung, eine Zusatzrentenversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst oder private Rentenversicherungen.
Ist neben diesen Rentenversicherungen auch noch Vermögen in der Ehe gebildet worden, etwa durch Lebensversicherungen etc., bietet es sich an, sich nicht nur über die Vermögensauseinandersetzung zu einigen, sondern auch zu schauen, ob und inwieweit ein Verzicht oder Teilverzicht auf den Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Dann ist die Einigung notariell zu beurkunden oder von den Anwälten vor Gericht zu Protokoll zu erklären.
Andernfalls erfolgt eine Teilung sämtlicher (Renten) Versorgungsrechte der Eheleute. Sollte eine interne Teilung vorgeschrieben sein, etwa bei privaten Rentenanwartschaften, fallen Zusatzkosten von ca. 200 bis 500 € pro Anwartschaft an, die sich bei einer Einigung vermeiden ließen.
Hinzu kommt, dass die übertragenen Anwartschaften an Qualität verlieren können. Die ausgeglichenen Anteile sind oft nur noch im Rahmen der Altersrente auszahlungsreif und nicht mehr bei Erwerbsunfähigkeit.
Sorgerecht – Aufenthaltsbestimmungsrecht – Gerichtsverfahren vermeiden!
Streiten sich die Eheleute darüber, bei wem die Kinder wohnen sollen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten, indem es einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder überträgt.
Kosten bei Streit um Umgang und Sorgerecht
Um Geld zu sparen, sollten derartige Verfahren vermieden werden. Häufig wird ein Verfahrensbeistand als sog. Anwalt des Kindes bestellt, der 550 € kostet. Gibt es massive Probleme, wird häufig auch ein gerichtlicher Sachverständiger eingeschaltet, dessen Gutachten ca. 10.000 € bis 12.000 € kostet. Diese Kosten sind zwischen den Eltern zu teilen. Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren betragen je nach Verfahrensverlauf zwischen 850,85 € und 1181,67 €.
Fatale Folgen für die Kinder durch Umgangs- und Sorgerechtsverfahren
Abgesehen von den erheblichen Kosten führen derartige Verfahren bei den Kindern zu erheblichen Belastungen, ausgelöst durch einen sogenannten Loyalitätskonflikt. Diese Belastungen drücken sich durch Krankheitssymptome und Auffälligkeiten in Schule und Kindergarten aus. Denn die Kinder lieben beide Elternteile und wollen deshalb nicht entscheiden, bei wem sie wohnen und wie oft sie den anderen Elternteil sehen. Sie wünschen sich, dass das ihre Eltern regeln. Deshalb gibt es unabhängig von der Entscheidung des Gerichts nur Verlierer. Daher sollte die Frage des Aufenthalts der Kinder und der Umgang, ggf. im Wechselmodell unbedingt einverständlich geregelt werden.
Beratung beim Jugendamt
In streitigen Kindschaftssachen versuchen die Jugendämter und Erziehungsberatungsstellen zu helfen sowie eine ganze Reihe von gemeinnützigen Vereinen, die sich auf die Vermittlung in solchen Streitigkeiten spezialisiert haben und deren Kosten in bestimmten Fällen die Jugendämter übernehmen.
Der Erfolg der Beratung hängt sehr stark vom Geschick und von der Persönlichkeit des Beraters ab, findet allerdings systembedingte Grenzen.
Mediation bei Streit um Umgang und Sorgerecht
Geld sparen bei Trennung und Scheidung durch eine Mediation. Hier geht es nicht um Beratung, nicht darum, den Eltern zu sagen, was sie zu tun haben, sondern sie dabei zu unterstützen, ihren Konflikt eigenverantwortlich zu regeln, also selbst herauszufinden, was zu tun ist.
Die Idee hinter diesem Konzept ist, dass es sich bei den Eltern um erwachsene, eigenverantwortliche Menschen handelt, die vor der Trennung auch in der Lage waren, gemeinsam Entscheidungen zum Wohl der Familie zu treffen. Es gilt, die verloren gegangene Kompetenz wieder herzustellen. Wenige Sitzungen sollten genügen. Niemand möchte in den Wirren der Trennung eine Dauerveranstaltung beim Mediator besuchen!