Geld sparen bei Trennung und Scheidung
Scheidung kostengünstig gestalten
Nicht die Online Scheidung, sondern eine intelligente, strategische Vorgehensweise spart Geld.
Kosten bei verfrühtem Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag darf erst ein Jahr nach der Trennung eingereicht werden. Behauptet der andere Ehepartner, man lebe noch nicht getrennt, muss der antragstellende Ehepartner die Trennung beweisen. Gelingt ihm das nicht, riskiert er, dass sein Scheidungsantrag wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird. Damit muss er nicht nur für die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts, sondern auch für die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts aufkommen.
Einvernehmliche Scheidung
Alle mit der Scheidung zusammenhängenden Themen, wie Unterhalt, Vermögen und Versorgungsausgleich sind bereits im Vorfeld einvernehmlich geregelt. Es drohen also keine jahrelangen und kostspieligen Prozesse. Da eine Trennung häufig mit Konflikten belastet ist, die einer einvernehmlichen Regelung im Wege stehen, ist vorher eine geeignete Mediation zu empfehlen. 1-2 Termin sollten ausreichen.
Gemeinsamer Anwalt
Achtung! Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt, der beide Eheleute bei der Scheidung vertritt. Derartiges ist gesetzlich verboten und steht als Parteiverrat unter Strafe.
Allerdings kann ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Antrag für ihn stellt, der andere stimmt der Scheidung (ohne Anwalt) zu. Es steht den Eheleuten dann frei, die Kosten des Anwalts zu teilen. Empfehlenswert ist, dass beide Eheleute einen Anwalt bestimmen, zu dem sie Vertrauen haben und einer von ihnen diesen Anwalt beauftragt, bevor eine Beratung erfolgt. Natürlich darf der Anwalt auch den anderen Ehepartner beraten, solange sein Mandant damit einverstanden und das Mandatsverhältnis dem anderen bewusst ist.
Ende der Ehezeit nicht durch die Trennung
Die Ehe endet im Rechtssinne mit den entsprechenden Folgen erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht oder durch Tod eines Ehegatten, nicht durch die räumliche Trennung.
Der Tag der Zustellung gilt als sogenannter Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) und für den Zugewinnausgleich. Weiter dient der Stichtag der Feststellung, ob es sich um eine kurze Ehe bis drei Jahre handelt, mit der Folge, dass etwa ein Versorgungsausgleichs nicht mehr durchzuführen ist (vgl. § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz).
Trennung günstig gestalten
Hier können gleich zu Anfang der Trennung Kosten und Nerven gespart werden. Trotz des Konfliktes, der zur Trennung geführt haben mag, sollten die Eheleute keine emotionalen Entscheidungen treffen.
Steuern minimieren nach der Trennung
Im Jahr der Trennung können Sie die günstigen Steuerklassen 3/5 beibehalten und sich für dieses Jahr gemeinsam veranlagen lassen. Findet zu Beginn des Jahres danach ein Versöhnungsversuch statt, der anschließend scheitert, gelten die Steuerklassen und die gemeinsame Veranlagung auch für dieses Jahr.
Wichtig: Ein gescheiterter Versöhnungsversuch kann das für den Scheidungsantrag erforderliche Trennungsjahr nicht unterbrechen! Die Verhandlungen vor dem Familiengericht sind nicht öffentlich. Das gilt auch für Behörden. Deshalb erhalten die Eheleute nach der Scheidung zwei Scheidungsbeschlüsse: Einen vollständigen Beschluss und eine abgekürzte Fassung zur Vorlage bei Behörden.
Einvernehmlich den Trennungsunterhalt vereinbaren
Ab der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen Trennungsunterhalt verlangen (vgl. § 1361 BGB). Im Gesetz ist nur geregelt, dass der Unterhalt angemessen sein soll. Er bemisst sich bei Eheleuten nach den ehelichen Lebensverhältnissen, regelmäßig 3/7 der Einkommensdifferenz, in den südlichen Bundesländern 45 %. Bei nicht verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes kann der betreuende Elternteil bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes gem. § 1615l BGB Betreuungsunterhalt nach seinem bisherigen Einkommen, wenigstens 880,00 € beanspruchen.
Gerichtliche Auseinandersetzung oder Mediation
Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Sie ist teuer und nervenaufreibend. Die Partner wissen selbst am besten, was zur Verfügung steht und wie es gerecht verteilt werden sollte. Es gibt nicht den „Unterhalt, der mir zusteht“. Wenn friedliche Gespräche über das Thema immer wieder in Streit ausarten sollten, empfiehlt sich vor dem Gang zum Gericht eine Mediation. Sie ist deutlich kostengünstiger und nachhaltiger, als ein Gerichtsverfahren.
Kostenfreie Beurkundung des Kindesunterhalts
Wird verlangt, den Kindesunterhalt zu titulieren, das heißt, eine vollstreckbare Urkunde beizubringen, ist das Jugendamt verpflichtet, die Beurkundung kostenfrei vorzunehmen. Es kann dort allerdings zu Wartezeiten und anderen Schwierigkeiten kommen. In solchen Fällen sollte ein anderes Jugendamt in Deutschland oder gleich ein Notar aufgesucht werden, bei dem jedoch Kosten anfallen.
Gemeinsame Konten, Dispokredit
Sind gemeinsame Konten vorhanden, sollten sie einvernehmlich aufgelöst werden. Widerspricht ein Ehepartner, sollte der andere Ehepartner bei der Bank den Dispo-Kredit auf null stellen lassen, weil er anderenfalls für Schulden seines Ehepartners mithaftet. Sind gemeinsame Kosten, etwa für die Kredite des Hauses etc. zu bedienen, sollte das gemeinsame Konto nur noch hierfür genutzt werden, wobei jeder Ehepartner seinen Anteil auf dieses Konto einzahlt.
Geld sparen bei der Vermögensteilung
Am meisten Geld kann man bei einer Scheidung sparen, wenn das während der Ehe gebildete Vermögen einvernehmlich verteilt wird. Bei einem Gerichtsverfahren fallen bei einem Gegenstandswert von 50.000 € Rechtsanwaltskosten von ca. 3.000 € pro Anwalt in der 1. Instanz an. In der 2. Instanz kommen noch einmal 3.500 € dazu. Da die entsprechenden Gerichtsverfahren selten vollständig zugunsten eines Ehepartners entschieden werden, kommt es oft vor, dass jeder seinen Anwalt zu zahlen hat, sodass selbst hoch zerstrittenen Eheleuten unbedingt zu empfehlen ist, die Vermögensaufteilung einvernehmlich, ggf. unter Mithilfe eines geeigneten Mediators vorzunehmen.
Vermögensaufteilung notariell beurkunden
**Achtung! ** Die Vermögensaufteilung vor der Scheidung ist unbedingt notariell zu beurkunden, was in der Praxis oft unterbleibt. Dann besteht die Gefahr, dass trotz einvernehmlicher Vermögensausteilung am Ende der Ehezeit (Zustellung des Scheidungsantrages) jeder Ehepartner unabhängig von der bereits erfolgten internen Vermögensauseinandersetzung einen Zugewinnausgleichsanspruch gerichtlich durchsetzen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein Partner das intern verteilte Vermögen bereits ausgegeben, während der andere es gespart hat. Dann kann der Verschwender vom Sparer die Hälfte der Differenz im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren verlangen!
Gemeinsame Hausimmobilie – Streit vermeiden!
Wenn sich das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Eigentumswohnung nach der Trennung nicht mehr halten lässt, sollte ein gemeinsamer Verkauf der Immobilie kein Tabuthema sein. Gibt es hier Streit, steht jedem Ehepartner die gerichtliche Teilungsversteigerung zu, in der Regel allerdings erst nach Rechtskraft der Scheidung.
Nach § 1365 BGB darf ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Ein Verkauf selbst des eigenen Hauses ist bis zur Rechtskraft der Scheidung schwebend unwirksam, solange der andere nicht einwilligt.
Versorgungsausgleich (Rententeilung) – Zusatzkosten der Scheidung vermeiden!
Häufig haben die Eheleute neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine betriebliche Rentenversicherung, eine Zusatzrentenversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst oder private Rentenversicherungen.
Ist neben diesen Rentenversicherungen auch noch Vermögen in der Ehe gebildet worden, etwa durch Lebensversicherungen etc., bietet es sich an, sich nicht nur über die Vermögensauseinandersetzung zu einigen, sondern auch zu schauen, ob und inwieweit ein Verzicht oder Teilverzicht auf den Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Dann ist die Einigung notariell zu beurkunden oder von den Anwälten vor Gericht zu Protokoll zu erklären.
Andernfalls erfolgt eine Teilung sämtlicher (Renten) Versorgungsrechte der Eheleute. Sollte eine interne Teilung vorgeschrieben sein, etwa bei privaten Rentenanwartschaften, fallen Zusatzkosten von ca. 200 bis 500 € an, die sich bei einer Einigung vermeiden ließen.
Hinzu kommt, dass die übertragenen Anwartschaften an Qualität verlieren können. Die ausgeglichenen Anteile sind oft nur noch im Rahmen der Altersrente auszahlungsreif und nicht mehr bei Erwerbsunfähigkeit.
Sorgerecht – Aufenthaltsbestimmungsrecht – Gerichtsverfahren vermeiden!
Streiten sich die Eheleute darüber, bei wem die Kinder wohnen sollen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten, indem es einem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder überträgt.
Kosten bei Streit um Umgang und Sorgerecht
Häufig wird ein Verfahrensbeistand als sog. Anwalt des Kindes bestellt, was etwa 600 € kostet. Gibt es massive Probleme, wird häufig auch ein gerichtlicher Sachverständiger eingeschaltet, dessen Gutachten ca. 5.000 € bis 6.000 € kostet. Diese Kosten sind zwischen den Eltern zu teilen. Die Rechtsanwaltsgebühren betragen je nach Verfahrensverlauf zwischen 600 und 800 €.
Fatale Folgen für die Kinder
Abgesehen von den erheblichen Kosten können derartige Verfahren fatale Folgen für die Kinder haben. Dann gibt es unabhängig von der Entscheidung des Gerichts nur Verlierer. Daher sollte die Frage des Aufenthalts der Kinder, ggf. mit Wechselmodell unbedingt einverständlich geregelt werden.
Beratung beim Jugendamt
In streitigen Kindschaftssachen versuchen die Jugendämter und Erziehungsberatungsstellen zu helfen sowie eine ganze Reihe von gemeinnützigen Vereinen, die sich auf die Vermittlung in solchen Streitigkeiten spezialisiert haben und deren Kosten in bestimmten Fällen die Jugendämter übernehmen.
Der Erfolg der Beratung hängt sehr stark vom Geschick und von der Persönlichkeit des Beraters ab, findet allerdings systembedingte Grenzen.
Mediation
Die Mediation verfolgt einen anderen Ansatz. Hier geht es nicht um Beratung, nicht darum, den Eltern zu sagen, was sie zu tun haben, sondern sie dabei zu unterstützen, ihren Konflikt eigenverantwortlich zu regeln, also selbst herauszufinden, was zu tun ist.
Die Idee hinter diesem Konzept ist, dass es sich bei den Eltern um erwachsene, eigenverantwortliche Menschen handelt, die vor der Trennung auch in der Lage waren, eigene Entscheidungen zum Wohl der Familie zu treffen. Es gilt, die verloren gegangene Kompetenz wieder herzustellen. Wenige Sitzungen genügen. Niemand möchte in den Wirren der Trennung eine Dauerveranstaltung besuchen!