Versorgungsausgleich – Grundwissen
Versorgungsausgleich nur im Falle einer Scheidung
Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich der während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsanwartschaften.
Er wird zwingend im Rahmen der Scheidung von amtswegen durchgeführt, soweit er nicht wirksam durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde.
Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
Sobald der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt worden ist, verschickt das Gericht an die Eheleute Vordrucke zum Versorgungsausgleich, die sie ausgefüllt und unterschrieben in dreifacher Ausfertigung zurückreichen müssen. Von dort erhalten die Versorgungsträger und der jeweils andere Ehegatte einen ausgefüllten Fragebogen. Die Versorgungsträger erteilen darauf schriftliche Auskunft über die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und geben den Kapitalbetrag oder Wert an, der dem anderen Ehegatten zu übertragen ist. Wenn alle Auskünfte vorliegen, übermittelt das Gericht die von ihm beabsichtigte Ausgleichsberechnung zur Prüfung. Werden keine Einwände erhoben, ergeht über diese Berechnung mit der Scheidung ein Beschluss.
Zwangsgeld bei mangelnder Mitwirkung
Um den zeitaufwändigen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zu beschleunigen, setzen die Gerichte Zwangsgelder gegen die Eheleute fest, wenn sie die Fristen nicht einhalten und nicht hinreichend mit den Versorgungsträgern zusammenarbeiten. Die Zwangsgelder können aber angewendet werden, sofern das Versäumte nachgeholt wird.
Zeitlicher Ablauf
Bis die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, können bis zu 9 Monaten vergehen. Je mehr Versorgungen die Eheleute haben, etwa Betriebsrenten, VBL-Renten der öffentlichen Arbeitgeber, private Rentenversicherungen, desto länger dauert das Verfahren. Jede Auskunft wird den Ehegatten zur Kontrolle, vor allem des Versicherungsverlaufs übersandt. Wenn alle Auskünfte vorliegen, machen die meisten Gerichte eine vorläufige Berechnung und schicken sie den Eheleuten zur Überprüfung.
Ausgleich der Versorgungsanwartschaften
Sämtliche Renten und Pensionen werden nach versicherungsmathematischen Formeln bewertet und in Kapital ausgedrückt, um vergleichbar zu sein. Es findet kein Ausgleich in Geld statt. Die Wirkungen zeigen sich erst bei Rentenzahlung, sei es eine Altersrente oder Pension oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente). Ab September 2009 gibt es das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das die bis dahin gültigen Vorschriften abgelöst hat. Danach werden alle Renten geteilt und die Hälfte jeweils dem anderen Ehegatten übertragen.
Notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Gegenüber der alten Rechtslage ist es einfacher, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen und mit anderen Regelungen, etwa zum Zugewinn oder zum nachehelichen Unterhalt zu kombinieren. Notarielle Verträge werden nicht schon dadurch unwirksam, dass der Ausgleich nicht paritätisch vorgenommen und ein Ehepartner benachteiligt wurde. Derzeit streiten die Gerichte darüber, ob und wann trotz notariellem Ausschluss des Versorgungsausgleiches die Auskünfte der Verrsorgungsträger eingeholt werden müssen, um die Wirksamkeit überprüfen zu können.
Aussetzung des Versorgungsausgleichs
Wenn ein Ehepartner schon Rente oder Pension bezieht, kann er die Kürzung seiner Altersversorgung abwenden, wenn er noch Unterhalt in der Höhe zahlt, wie er gesetzlich geschuldet wäre.
Allerdings ist es nach der neuen Rechtslage ab September 2009 komplizierter geworden, die Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33, 34 VersAusglG zu beantragen. Der Antrag kann erst ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Unterbleibt der Antrag, führt das trotz Vorliegen der Aussetzungsgründe, etwa Unterhaltszahlung zur Rentenkürzung. Nutznießer dieser neuen Regelung sind die Versorgungsträger.
Unterbleiben des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG
Die Gerichte sehen nur in den seltensten Fällen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ab (siehe Urteile zum Versorgungsausgleich). In einer Unternehmerehe, in der Gütertrennung vereinbart wurde, kann der Unternehmer seine kapitalgestützte Altersversorgung behalten, während der nicht selbständig tätige erhebliche Versorgungsanwartschaften an ihn abgeben muss. Trotz dieser ungerechten Situation führt das nach der Rechtsprechung nicht zur Verwirkung, da das bereits im Konzept der Ehe angelegt gewesen ist.
Allerdings kann der Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit ganz oder teilweise unterbleiben bei Unterschieben eines Kindes oder bei langer Trennungszeit, bei Verkauf einer privaten Rentenversicherung während der Trennungszeit oder bei langer Trennung.
Siehe auch: Amtsermittlung bei notariell ausgeschlossenem Versorgungsausgleich