Vermögensteilung bei Scheidung
Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich, die Vermögensteilung nicht im Rahmen der Scheidung regeln zu lassen. Stattdessen sollte eine einvernehmliche Regelung, etwa durch Mediation angestrebt werden. Auf diese Weise lassen sich erhebliche Kosten sparen.
Natürlich gibt es immer Fälle, in denen es sinnvoll sein kann, auch nach der Scheidung gemeinsames Vermögen zu verwalten, etwa Haus- und Grundbesitz, Firmenvermögen etc. Denn mit der Scheidung erfolgt keine zwangsweise Vermögensteilung, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners.
In den meisten Fällen empfiehlt sich aber eine Aufteilung des Vermögens, um zu einer wirtschaftlichen Entflechtung der Eheleute zu kommen. Dann empfiehlt es sich, die Vermögensteilung durch notariellen Ehevertrag, die sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.
Zu unterscheiden ist zwischen gemeinsam und allein erworbenem Vermögen während der Ehe. Gemeinsam erworbenes Vermögen wird nach den Grundsätzen der BGB Gesellschaft geteilt. Allein erworbenes Vermögen ist am Ende Ehe getrennt für jeden Ehepartner zu ermitteln. Danach erfolgt ein Ausgleich der Vermögensdifferenz. Man spricht dann vom Zugewinnausgleich verteilt. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die Zugewinnausgleichszahlung in die Vermögensteilung mit einzubeziehen.
Fragen, die vor der Vermögensteilung anstehen
- Sollen die Immobilie, das Wertpapierdepot, der Bausparvertrag etc. verkauft und der Erlös geteilt werden?
- Soll ein Ehepartner das Miteigentum gegen Auszahlung des anderen übernehmen?
- Wer nutzt das Haus bis dahin?
- Was muss er dem anderen für die Nutzung bezahlen
- Bietet sich eine Verrechnung mit Unterhalt an?
- Was ist mit den gemeinsamen Krediten?
Nutzungsentschädigung für die Überlassung des gemeinsamen Hauses
Oft ist es nicht einfach, hier zu einer guten Lösung zu kommen. So entstehen erhebliche Schwierigkeiten, wenn das Gericht einem Partner und den minderjährigen Kindern das Haus oder die Eigentumswohnung zur alleinigen Nutzung zuweist, ohne dass er eine ortsübliche Nutzungsentschädigung zahlen kann. Dann kann das Familiengericht diese Nutzungsentschädigung nach billigem Ermessen festsetzen. Sie kann dann deutlich unter der ortsüblichen Nettokaltmiete liegen. Siehe dazu den Beitrag Wohnungszuweisung und Nutzungsentschädigung bei Getrenntleben.
Verrechnung der Nutzung des Miteigentums mit dem Unterhalt
Beim Unterhalt ist der Wohnwert der Nutzung beim Unterhaltsberechtigten als Einkommen anzurechnen. Damit soll ein Ausgleich dafür erfolgen, dass er mietfrei wohnen kann, während der ausgezogene Partner Miete zahlen muss. allerdings kann das dazu führen, dass er das Haus oder die Wohnung alleine nicht halten kann und ausziehen muss.
Übernahme des Miteigentumsanteils und der darauf lastenden Schulden
Problematisch kann auch die Entlassung eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Kredit sein. Oft verweigern die Banken die sogenannte Schuldhaftentlassung eines Schuldners. Dann müssen zusätzliche Sicherheiten beschafft werden oder ein anderer muss als Schuldner für den Kredit einspringen. Allerdings sollte dann wenigstens eine notarielle Befreiung es anderen im Innenverhältnis erfolgen. Schließlich wird sich eine Bank bei Zahlungsverzug regelmäßig aus der Grundschuld bedienen und nicht beim anderen Ehegatten vollstrecken.
Zwar sind die Eheleute eine Bruchteilsgemeinschaft, die nach den gesetzlichen Regeln der Gemeinschaft gem. 742 ff BGB auseinanderzusetzen ist, allerdings ergeben sich zahlreiche familienrechtliche Besonderheiten.
Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG ist wegen des Verfügungsverbotes über Vermögen im Ganzen gem. § 1365 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung möglich, wenn es sich um den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand der Eheleute handelt. Allerdings kann die Teilungsversteigerung trotzdem betrieben werden, wenn der betreffende Ehepartner neben seinem Anteil an der Immobilie über weiteres Vermögen in Höhe von 10-15 % des Wertes seines Anteils nachweisen kann. Leben minderjährige Kinder im Haus, kann Pfändungsschutz in Betracht kommen.
Gesamtschuldnerausgleich
Meistens fallen für die gemeinsame Immobilie Kreditraten an, die ein Ehepartner während der Ehe allein getragen hat. Nach der Trennung muss sich der andere hälftig daran beteiligen. Falls er das nicht tut, stehen dem anderen für die Zeit ab Trennung ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gem. § 426 BGB zu. Dagegen kann er keinen Ausgleich für die Raten verlangen, die er während der Ehe allein getragen hat. In diesen fällen die Rechtsprechung von einer „Anderen Bestimmung“ gem. § 426 BGB aus, die einen Gesamtschuldnerausgleich ausschließt.
Allerdings kann es nach der Trennung Streit darüber geben, ob der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch entfallen ist. Das kann in Betracht kommen, weil etwas anderes bestimmt ist, etwa, weil die Kreditraten für das Haus im Rahmen des Unterhaltes oder bei der Nutzungsentschädigung berücksichtigt worden sind.
Siehe auch den Beitrag: Ausgleichsanspruch bei Kreditaufnahme durch nur einen Ehegatten für gemeinsames Grundstück