Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung, höhere Kosten bei der Heimunterbringung, sowie ein steter Anstieg bei den Pflegekosten und die immer größer werdende Finanznot der staatlichen Stellen führen dazu, dass die Träger der Sozialhilfe verstärkt auf die Kinder der hilfebedürftigen Elternteile zukommen, um von ihnen eine Erstattung ihrer Aufwendungen zu verlangen. Damit gewinnt der Elternunterhalt immer größere Bedeutung für die Familien.
Der Elternunterhalt ist ein Teilbereich vom Verwandtenunterhalt und in § 1601 ff BGB geregelt. Danach können nicht nur Kinder, seien sie minderjährig oder volljährig, von ihren Eltern Unterhalt beanspruchen, sondern auch die Eltern haben die Möglichkeit, ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht mehr allein für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Wenn stattdessen der Staat einspringt, will er in aller Regel damit nicht die Kinder von ihrer Unterhaltspflicht entlasten. Gemäß § 94 SGB XII geht kraft Gesetz, also automatisch, ein möglicher Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser macht dann aus eigenem Recht den Anspruch des Vaters/der Mutter auf Zahlung von Elternunterhalt Unterhalt gegen das Kind geltend. Sind mehrere Kinder vorhanden, haften alle Kinder anteilig gemäß ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Mangels Zuständigkeit hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1992 nur eine wichtige Grundsatzentscheidung zum Elternunterhalt gefällt. Darin betrachtete er den Verwandtenunterhalt, den Kinder ihren betagten Eltern schulden, für relativ gelockert. Sein Argument war: Die Kinder tragen bereits durch ihre Beiträge zur Rentenversicherung gemeinhin zur Finanzierung der Elterngeneration bei (Stichwort: Generationenvertrag), so dass ihre Unterhaltspflicht den eigenen Eltern gegenüber nur noch eingeschränkt zum Zuge kommt (BGH, Urteil vom 26. 02. 1992, FamRZ 1992, 795ff)
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Elternunterhalt rund 3 Jahre später ebenfalls im Vergleich zum Kindesunterhalt nur ein geringeres Gewicht beigemessen und dies wie folgt begründet: Diese Art des Verwandtenunterhalts kommt zumeist zum Tragen, „wenn die Kinder längst eigene Familien gründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und die eigene Altersabsicherung zu sorgen haben“ (BVerfG Urt. v. 7. Juni 2005, FamRZ 2005, 1051 ff).
Seitdem der Bundesgerichtshof ab 1998 auch für den Bereich des Elternunterhaltes in letzter Instanz zuständig ist, traf er in rascher Folge etliche Grundsatzentscheidungen zum Unterhaltsanspruch von Eltern. Dadurch haben auch die Entscheidungen der Familiengerichte in den unteren Instanzen immer schärfere Konturen bekommen. Inzwischen ist gesicherte Rechtsprechung:
Grundsätzlich sollen dem Unterhaltsschuldner möglichst seine Lebensstellung und sein sozialer Standard entsprechend seinem Einkommen sowie seinen Vermögensverhältnissen erhalten bleiben. An dieser Forderung orientiert sich sein angemessener Selbstbehalt. Dabei handelt es um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen selbst zum Leben übrig bleiben muss. Aktuell steht einem unterhaltspflichtigen Kind im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt ein Selbstbehalt von 1.500,00 € im Monat zu. Darüber hinaus steht ihm noch das Einkommen zur Hälfte für sich selber zur freien Verfügung, das über diesen 1.500 € liegt.
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz). Vom Grundsatz gilt also: Der Ehegatte, der den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig ist, soll mit Rücksicht auf die Nachrangigkeit des Elternunterhaltes keine Einbußen bei seinem angemessenen Anteil am Familienunterhalt erleiden. Ihm steht aktuell wenigstens ein angemessener Selbstbehalt von 1.200,00 € im Monat zu (Düsseldorfer Tabelle, Stand 2011/2012 Anmerkungen D I.).
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das gemeinsame Haushalten mit seinem Ehegatten für das unterhaltspflichtige Kind aber auch finanzielle Vorteile. Erfahrungsgemäß liegen die Lebenshaltungskosten niedriger als in einem Single-Haushalt, was auch mit dem geringeren Selbstbehalt für den angeheirateten Ehegatten nicht vollständig abgegolten würde. Der BGH schätzt diese Haushaltsersparnis bei durchschnittlichem Einkommen noch einmal auf 10 %. Konkret stellte er im Falle einer Doppelverdienerehe, bei der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, folgende Rechnung auf:
Von dem gesamten Familieneinkommen, sprich den beiderseitigen Einkünften der Eheleute, wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das restliche Einkommen wird um die Haushaltsersparnis (10 %) verringert. Die Hälfte des verbleibenden Überschusses, also 45 %, kommt den Eheleuten/der Familie zugute. Zusammen mit dem Familienselbstbehalt ergibt sich daraus der individuelle Familienbedarf. Der Unterhaltspflichtige hat zu diesem Familienunterhalt anteilig aufzukommen und zwar entsprechend dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten. Im Ergebnis muss er für den Elternunterhalt die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen (BGH Urt.v.28.7.2010, FamRZ 2010, 1535 ff mit Berechnungsmodell).
Auch sonst ist stets die familiäre Situation des unterhaltspflichtigen Kindes im Auge zu halten. Hat er selber bereits Kinder, muss er deren Unterhaltsbedarf vorrangig zufrieden stellen. Welche Kosten hier zu berücksichtigen sind, ist wiederum eine Frage der individuellen Verhältnisse. Es sind deshalb nicht immer nur die Regelbeträge nach der Düsseldorfer Tabellen abzugsfähig. Es können auch die tatsächlichen Aufwendungen entsprechend dem individuellen Lebensstil der Familie berücksichtigt werden, soweit dieser nicht luxuriös ist.
Bei den Kosten für die eigene Altersvorsorge genießt ein Unterhaltspflichtiger beim Elternunterhalt auch Vorteile. Seit einem Urteil des BGH vom 19.2.2003 (FamRZ 2003,861 ff) kann ein Freiberufler bzw. ein Selbständiger, also jeder nicht sozialversicherungspflichtig Tätige, grundsätzlich rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung verwenden. Es steht ihm frei, in welcher Weise er für sein Alter Vorsorge trifft (freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, private Lebensversicherung auf Renten- oder Kapitalbasis, Fondsvermögen, Immobilienvermögen etc.). Entscheidend ist nur, dass die Altersvorsorge tatsächlich betrieben wird. Ein Jahr später hat der BGH (FamRZ 2004,792) bei einem Unterhaltsschuldner im Angestelltenverhältnis anerkannt, dass er zusätzlich zu der gesetzlichen Altersvorsorge noch eine private Altersversorgung in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens betreibt. Diese Quote gilt natürlich jetzt auch für Unterhaltspflichtige, die freiberuflich oder in sonstiger Weise selbständig arbeiten. Hier wie dort bleiben 25% des Bruttoeinkommens außen vor.
Der Wohnwert einer eigenen, selbstgenutzten Immobilie ist grundsätzlich nicht mit der objektiven Marktmiete zu bemessen, die bei einer Fremdvermietung erzielbar wäre. Es soll nach dem Willen des BGH nur die Mietersparnis berücksichtigt werden, die unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf das unterhaltsrelevante Einkommen des Schuldners angebracht ist. Hat er also ein Haus gebaut, das angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zu aufwendig ist, kann beim Mietwert ein angemessener Abschlag erfolgen. Es soll verhindert werden, dass der Betroffene infolge seiner Unterhaltszahlungen an die Mutter/den Vater das selbst genutztes Haus/die selbst genutzte Eigentumswohnung verkaufen muss, vielleicht sogar noch unter Wert.
In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung bei folgender Sachlage: Wohnt das zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtete Kind in einer eigenen Immobilie, das noch nicht abgezahlt ist und dessen laufende Belastungen seinen angemessenen Wohnbedarf übersteigen, werden die Finanzierungskosten voll berücksichtigt. Auch damit soll verhindert werden, dass der Unterhaltsschuldner das Familienheim veräußern oder vermieten muss. Konkret wird der Wohnwert durch die allgemeinen Grundstückskosten und –lasten, die sonstigen verbrauchsabhängigen Kosten und auch durch den Tilgungsanteil der Darlehensraten verringert (BGH, Urt. v. 19.3.2003, FamRZ 2003,1179 ff).
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit eines Kindes, seinen Eltern Unterhalt zu zahlen, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren außerdem noch folgende Fragen entschieden:
Die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse (Steuerklasse 5 bei einem Verheiraten, dessen – nicht unterhaltspflichtiger – Ehegatte wegen seines Mehrverdienstes die erheblich günstigere Steuerklasse 3 nutzt) ist zu korrigieren Beim Unterhaltspflichtigen wird die Steuerklasse 4 fiktiv berücksichtigt (BGH in FamRZ 2004, 230).
Beim Elternunterhalt kann auch grundsätzlich fiktives Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings muss dem Unterhaltspflichtigen dann berechtigterweise der Vorwurf gemacht werden können, er verletze seine Erwerbsobliegenheit. Die Zumutbarkeitsschwelle ist hoch anzusetzen. Gleichwohl ist das Kind nicht berechtigt, ohne zwingenden Grund eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben, um sich so vor der drohenden Inanspruchnahme von Elternunterhalt zu schützen. Begründet es seine Arbeitsaufgabe bzw. Kürzung seiner Berufstätigkeit mit krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen, muss das unterhaltspflichtige Kind detailliert seine Beschwerden darlegen und beweisen.
Bei verheirateten Kindern mit einem gut verdienenden Ehegatte an der Seite hat eine Entscheidung des BGH vom 15.10.2003 (FamRZ 2004, 366 ff.) zu einer Verschärfung der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern geführt. Einer verheirateten Tochter wurde hier der Mindestselbstbehalt gekürzt und zwar mit Blick auf das erheblich höhere Einkommen ihres Ehemannes mit folgendem Argument: Die Ehefrau muss sich infolge der wesentlich besseren Einkommensverhältnisse ihres Mannes allenfalls mit einem geringen Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen. Sie erhält ihren eigenen, angemessenen Lebensbedarf bereits durch den Familienunterhalt finanziert, also vom Ehegatten. Deshalb kann sie ihre eigenen Einkünfte für den Elternunterhalt zur Verfügung stellen.
In die gleiche Richtung geht der BGH in seinem Urteil vom 17.12.2003, FamRZ 2004,370 ff: Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist. Deshalb kann auch sein Taschengeld für den Elternunterhalt einsatzpflichtig sein (BGH in FamRZ 2004,366).
Bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann nicht ohne weiteres vom vollständigen Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, Es müssen vielmehr die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden (BGH Urt.v.17.12.2003, FamRZ 2004,370). Hilfreich ist es deshalb, wenn der auf Elternunterhalt in Anspruch Genommene seinen häuslichen Kostenapparat detailliert aufschlüsseln kann, etwa in Form eines Haushaltsbuches.
Ob und in welchem Umfang der Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, sein Vermögen einzusetzen, um auf diese Weise Elternunterhalt leisten zu können, hängt wieder sehr von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Danach beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen zumutbar ist. Der BGH (in FamRZ 2002,1696) lässt in diesem Bereich zunächst einmal die gleichen Grundsätze gelten wie beim Kindesunterhalt: Die Verwertung des Vermögens auf Seiten des Schuldners ist kann dann nicht verlangt werden, wenn ihm wirtschaftlich nicht vertretbare Nachteile entstehen oder er von laufenden Einkünften abgeschnitten wird, die er für den eigenen Lebensunterhalt benötigt bzw. die ihn in die Lage versetzen, die Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter zu decken. Auch kann eine Verwertung des Vermögens unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsschuldner die laufenden Einkünfte aus dem Vermögen für die Tilgung anzuerkennender Schulden benötigt.
Das Kernproblem beim Einsatz von Vermögen im Unterhaltsbereich ist die Umrechnung von Kapital in laufende Einkünfte. Es gibt hier keine allgemein verbindlichen Formeln. Die Familiengerichte machen deshalb häufig Anleihen beim Steuerrecht, konkret beim Bewertungsgesetz. Dort werden in § 14 BewertG für die Ermittlung der Steuer laufende Lasten in Vermögensbeträge umgerechnet. Die Familiengerichte verwenden die hier aufgestellten Umrechnungsformel in umgekehrter Richtung: Vorhandenes Vermögen wird auf diese Weise in Jahresbeträge ausgewiesen.
Von besonderem Interesse ist schließlich ein Urteil des BGH, das sich mit dem Anspruch auf Auskunft beim Elternunterhalt befasst. Hat ein Hilfebedürftiger mehrere Kinder, haften diese allesamt als Teilschuldner für den Elternunterhalt. Der Anteil des Einzelnen richtet sich dabei nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die auch unter Geschwistern nicht immer bekannt sind. Die Kinder haben untereinander Anspruch darauf, dass ihnen der Bruder/die Schwester Auskunft über ihre jeweiligen Finanzen gibt (§ 1605 BGB). Ein auf Elternunterhalt in Anspruch Genommener kann jedoch nicht von den Ehegatten seiner Geschwister (Schwager, Schwägerin) Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen (BGH,Urt.v.7.5.2003, FamRZ 2003, 1836 ff). Konkret wollte ein Mann, dessen Mutter in einem Altenpflegeheim lebte und um deren Unterhaltsansprüche es ging, von seinem Bruder und dessen Ehefrau Auskunft über ihre jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einklagen. Der BGH lehnte in letzter Instanz die Auskunftsklage gegen die Schwägerin des Klägers ab mit der Begründung, diese sei mit ihrer Schwiegermutter nicht direkt verwandt. Deshalb trifft sie weder eine Unterhaltspflicht noch kann von ihr Auskunft nach § 1605 BGB verlangt werden.
In gleicher Weise lehnt der BGH eine Auskunftspflicht ab, die auf § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) gestützt wird. Das Gericht bekräftigt zwar seine Rechtsprechung, wonach die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch über das – höhere – Einkommen des Schwiegerkindes geprägt sein kann, es will jedoch daraus kein Rechtsverhältnis herleiten, das es dem unterhaltspflichtigen Kind ermöglicht, den Ehegatten seiner Geschwister direkt auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.
Letztlich steht den Geschwistern nur ein Auskunftsrecht gegenüber dem eigenen Bruder/der eigenen Schwester zu. Diese sind dann aber auch verpflichtet, auf Verlangen zusätzlich noch Angaben darüber zu machen, wie es um die Einkünfte seines angeheirateten Ehepartners bestellt ist. Begründung: Die Eheleute sind untereinander verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen. Auch wenn es sich hierbei um Naturalunterhalt handelt, so kann doch jeder der Ehegatten verlangen, dass er Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweils anderen erhält (BGH, Urt.v.2.6.2010, FamRZ 2011,21-23). Dies muss er dann an den mithaftenden Unterhaltsschuldner weitergeben.
Diese Rechtsprechung hat der BGH im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entwickelt. Es hatte von einem wiederverheirateten Elternteil zur Ermittlung von dessen Haftungsquote die Offenlegung der Einkommensverhältnisse seines neuen Ehepartners verlangt und vom BGH schließlich auch Recht bekommen. Um nichts anderes geht es beim Elternunterhalt. Deshalb deckt diese Entscheidung auch das Recht der Geschwister ab, sich untereinander über ihre jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich Familienunterhalt zu informieren. Es besteht aber keine Verpflichtung, Belege vom Einkommen des angeheirateten Ehegatten heraus zu geben.
Das Recht auf Vorlage von Einkommensnachweisen des (Ehe-)Partners hat nur der Träger der Sozialhilfe. Ihm steht ein eigener Auskunftsanspruch zur Verfügung (§ 117 SGB XII). Danach muss der angeheiratete Ehegatte des Unterhaltspflichtigen seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung komplett offen legen und seine Angaben durch die dazu gehörenden Unterlagen belegen. Dieses Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers ist ein Verwaltungsakt und kann deshalb mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angegriffen werden.
Ansonsten ist der Träger der Sozialhilfe bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht besser gestellt als der private Unterhaltsgläubiger. Ist der Unterhaltspflichtige nicht bereit, in dem verlangten Umfang die Unterbringungskosten bzw. die sonst geltend gemachten Aufwendungen zu erstatten, muss der Träger der Sozialhilfe gleich dem Unterhaltsberechtigten das Familiengericht anrufen und dort als Antragsteller im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens seine Ansprüche geltend machen.