Welche Schenkungen können Schwiegereltern zurückverlangen – OLG Saarbrücken 21.11.2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2013, Az: 2 UF 47/13
Seit der Grundsatzentscheidung des BGH im Urteil vom 3.2.2010, Az: XII ZR 189/06 nehmen immer mehr Schwiegereltern ihre Schwiegerkinder auf Rückzahlung der gewährten Zuwendungen in Anspruch, wenn die Ehe mit ihrem Kind scheitert.
Das OLG Saarbrücken konkretisierte in einem aktuellen Urteil vom 21.11.2013, Az: 2 UF 47/13 die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen vom Schwiegerkind zurückverlangt werden können.
Einzelne Zahlungen als eine Schenkung?
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern der Ehefrau den Eheleuten im Verlauf von drei Jahren diverse Kleinbeträge zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um Zahlungen im Umfang von 80,00 € bis 2.200,00 €, insgesamt ca. 12.000,00 €. Das Geld diente Renovierungsarbeiten und der Anschaffung von Hausrat. Nach dem Scheitern der Ehe verlangten sie von ihrem Schwiegersohn die Hälfte dieses Betrages zurück. Sie bekamen in der I. Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken Recht.
Schenkungen auf den Fortbestand der Ehe
Dieses Urteil wurde vom OLG Saarbrücken aufgehoben. Die einzelnen Zahlungen seien nicht als Zuwendungen auf den Bestand der Ehe zu betrachten. Das OLG Saarbrücken betonte, dass selbst Schenkungen von Grund- oder Wohneigentum nicht per se dem Fortbestand der Ehe dienten. Dabei bezog es sich auf das BGH-Urteil vom 19.1.1999, Az: XII ZR 60/97.
Ermittlung des Schenkungszweckes
Es müssten alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden. Das gelte erst recht, wenn die Zuwendungen nicht erkennbar der Anschaffung eines Familienheims und damit der Vermögensbildung der Eheleute gedient hätten. Hier wären sie „auf Zuruf“ erfolgt. Dann müsste schon genau vorgetragen werden, weshalb die einzelnen Zuwendungen dem Fortbestand der Ehe dienen sollten. Angesichts der kleinen Zahlungen für diverse Ausgaben der Eheleute sei aber kaum zu erwarten, dass die Eheleute davon dauerhaft profitieren würden. Bei der Anschaffung etwa eines Kühlschrankes für 1.200,00 € sei von einer nur geringfügigen Lebensdauer auszugehen. Daher sei kaum zu vermuten, die Zuwendung sei mit Blick auf den Fortbestand der Ehe geleistet worden.
Nutzung bzw. Abwohnen der Schenkung
Weitere Entscheidungen zu diesem Problemkreis zeigen, wie unterschiedlich die Gerichte Rückforderungsansprüche beurteilen. Der BGH hielt den Schwiegereltern im Urteil vom 20.7.2011, Az: XII ZR 149/09 entgegen, die Schenkung habe den Zweck bereits dadurch erfüllt, dass der Sohn das spendierte Haus über viele Jahre habe nutzen können. Auch sei zu berücksichtigen, inwieweit beim Empfänger noch etwas von der Zuwendung vorhanden ist.
Schenkung von Kleinbeträgen
Die Zahlung von Kleinbeträgen während der Ehe dient häufig nicht dem Fortbestand der Ehe. Vielmehr geht es um die Entlastung der Eheleute bei ihren täglichen Ausgaben oder bei Urlaubsreisen. Allerdings können auch solche Zahlungen auf den Fortbestand der Ehe gerichtet sein. Das sei etwa der Fall, wenn die Urlaubsreise der Versöhnung der Eheleute diene.
Je kleiner die zugewendeten Beträge sind und je häufiger sie während der Ehezeit den Eheleute zugewendet wurden, desto geringer ist die Chance, sie nach Scheitern der Ehe zurückzubekommen. Eine weitere Gefahr, wenigstens teilweise mit seinem Rückforderungsanspruch zu unterliegen, besteht darin, dass der Zweck der Schenkung durch das Abwohnen der Zuwendung durch das eigene Kind bereits realisiert ist.
Prozessrisiko bei Rückforderung der Schenkung
Es gibt diverse Gerichtsentscheidungen, die zeigen, wie unterschiedlich und teilweise unkalkulierbar die Gerichte mit der Materie umgehen. Die Schwiegereltern gehen ein erhebliches Prozesskostenrisiko ein, wenn sie nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes einen Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend machen. Selbst bei Zuwendungen, die erkennbar auf den Fortbestand der Ehe gerichtet waren, müssen sie beweisen, dass diese Zahlungen auch genau aus diesem Grund erfolgt sind.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.2.2012, Az: 16 UF 249/11
Das OLG Stuttgart lehnte den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern schon deshalb ab, weil sie nicht bewiesen hätten, dass ihre Schenkungen dem dauerhaften Bestand der Ehe dienen sollten. Pech gehabt!
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.2.2013, Az: 7 UF 185/12
Das OLG Düsseldorf sprach den Schwiegereltern ohne jegliche Prüfung die Hälfte ihrer Zahlung für ein Ferienhaus der Eheleute zu, insgesamt einen Betrag von 31.500,00 € zu, ohne die Vorgaben des BGH beachtet zu haben. Glück gehabt!
Siehe auch den Beitrag: Voraussetzungen für Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe Voraussetzungen für Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe