Scheidung — Wie geht das
Wie geht das, eine Scheidung? Die Befürchtungen, es sei kompliziert und teuer, sind unbegründet.
Es sind zwar noch eine Reihe von Formalien und gesetzliche Vorgaben zu beachten, um den Scheidungsantrag einreichen zu können. Aber das sollte kein Hinderungsgrund sein.
Die verschiedenen Möglichkeiten, sich scheiden zu lassen
Die einen möchten schnell und unkompliziert und kostengünstig geschieden werden, die anderen möchten vorher Regelungen über Vermögen, Unterhalt und Kinder treffen. Natürlich gibt es auch Eheleute, die sich bis aufs Blut bekriegen wollen. Daraus folgen die unterschiedlichen Scheidungstypen:
Streitige Scheidung
- Das Trennungsjahr muss eingehalten werden, die Trennung also nachweislich seit einem Jahr praktiziert worden sein
- Ein Rechtsanwalt muss die Scheidung beantragen
- Das Scheidungsverfahren dauert ca. ein Jahr, da der zeitaufwändige Versorgungsausgleich mit der Scheidung durchgeführt wird
- Macht ein Ehegatte Folgesachen im Scheidungsverfahren anhängig, wie nachehelichen Unterhalt oder Zugewinn, kann es bei Ausnutzung der Beschwerdeinstanz zum Oberlandesgericht drei bis vier Jahre dauern, bis man geschieden ist.
Einvernehmliche Scheidung
- Ein Anwalt vertritt einen Ehepartner, der andere stimmt der Scheidung zu, die Kosten können geteilt werden
- Das Scheidungsverfahren dauert ca. 3 Monate, wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wird
- Über Folgesachen wie nachehelicher Unterhalt und Zugewinn kann eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden
Online Scheidung
- Ein Gerichtstermin ist bislang online nicht möglich
- Wichtige Unterlagen müssen immer noch im Original per Post beim Gericht eingereicht werden
- Der Online Anwalt spart sich das Erfassen Ihrer persönlichen Daten und die Beratung
- Für die Online Scheidung gelten die gleichen gesetzlichen Gebührensätze wie für die herkömmliche Scheidung
- Deshalb bieten wir die Online Scheidung nicht an
Kosten der Scheidung
Die Kosten sind abhängig vom Einkommen der Eheleute und von deren Vermögen.
Einkommen
Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist das Nettoeinkommen der Eheleute von drei Monaten für den Gegenstandswert maßgeblich. Dieser ist maßgeblich für die Gebühren nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung (RVG).
Bei einem Familien-Nettoeinkommen von 3500 € ergeben sich zu einem Gegenstandswert von 10.500 € Anwaltskosten von 1820,70 € und Gerichtskosten von 534 €, insgesamt gut 2300 €.
Allerdings flachen sich die Rechtsanwaltsgebühren mit zunehmenden Gegenstandswerten ab. So fallen bei einem Gegenstandswert von 30.000 € Gesamtkosten von ca. 3400 €, bei einem Gegenstandswert von 100.000 € ca. 6500 € für die Scheidung an.
Vermögen
Auch das Vermögen der Eheleute fließt in den Gegenstandswert ein. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Viele Gerichte ziehen Freibeträge nach dem nicht mehr gültigen Vermögenssteuergesetz ab, zwischen 30.000 € und 60.000 € pro Ehegatte. Der Rest wird mit 10 %
beim Gegenstandswert berücksichtigt.
Andere Gerichte setzen pauschal 5 % des Vermögens an, ohne Freibeträge abzuziehen.
Siehe auch den Beitrag „Anwalts- und Gerichtskosten“