Unterhalt bei gehobenem Einkommen
Wie wird der Unterhalt bei gehobenem Einkommen ermittelt, wenn der Unterhaltsschuldner selbständig ist und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt?
Anmerkung zu BGH-Beschluss vom 15.12.2021, Aktenzeichen XII ZB 557/20
1. Berücksichtigung von steuerlichen Gebäudeabschreibungen
Hier bestätigt der BGH sein Urteil vom 1.12.2004, Aktenzeichen XII ZR 75/02. Danach sind steuerlich zulässige Abschreibungen für Gebäudeabnutzung unterhaltsrechtlich herauszurechnen, also das Einkommen des Unterhaltsschuldners erhöhen.
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei kreditfinanzierten Immobilien sind von der erzielten Miete nicht nur die steuerlich zu berücksichtigenden Zinszahlungen, sondern auch die Tilgungsleistungen abzuziehen. Hier bestätigt der BGH seine Beschlüsse vom 18.1.2017, Aktenzeichen XII ZB 118/16 und vom 4.7.2018, Aktenzeichen XII ZB 448/17.
3. Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersvorsorge für Selbstständige
Selbstständige können 24 % ihres Bruttoeinkommens, also ihres Jahresüberschusses für die Altersvorsorge aufwenden, aber nur, wenn diese Vorsorge auch tatsächlich besteht.
Tilgungsleistungen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der verkehrsüblichen Nettokaltmiete sind nicht auf die Altersvorsorgequote von 24 % anzurechnen.
Gleiches gilt für den, der die Immobilie selbst bewohnt. Daraus folgt, dass die die verkehrsübliche Nettokaltmieteden übersteigende Tilgung als zusätzliche, unterhaltsrechtlich relevante Altersvorsorge anzusehen ist. Dann gilt die 24 % Grenze. Es sind also die anderen Altersvorsorgeleistungen mit zu berücksichtigen.
4. Altersvorsorge bei Nichtselbständigen
Auch für Nichtselbständige gelten für den Unterhalt bei gehobenem Einkommen Besonderheiten. Sie dürfen 4 % ihres Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 24 %.
5. Erwerbsanreiz nach der 3/7 Methode wird ersetzt durch einen 10 %igen Abzug
Sofern das Tatgericht mehr als 1/10 Erwerbsanreiz vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abziehen will, muss es das gesondert begründen. Mit dieser Vorgabe erteilte der BGH der Anwendung der 3/7-Methode grundsätzlich eine Absage, die bislang in den nördlichen Bundesländern galt. In der Folge passten sämtliche Oberlandesgerichte ihre Leitlinien an die süddeutschen Leitlinien an, wonach nur 1/10 des Nettoeinkommens als Erwerbsanreiz pauschal abzuziehen ist.
Siehe auch Unterhalt in der Unternehmer-Ehe