Zugewinnausgleich in der Unternehmer Ehe
Ein Zugewinnausgleich in der Unternehmer Ehe ist nerven- und zeitaufwendig. Um das zu vermeiden, bietet sich die notariell vereinbarte Gütertrennung im Rahmen eines Ehevertrags an. Wurde das zu Beginn der Ehe versäumt, kann das auch noch bei der Trennung erfolgen.
Oft ist es schwer, im Nachhinein den Zugewinnausgleich auszuschließen. Aber je wertvoller das Unternehmen ist, desto schwerer wird es in der Praxis, den anderen Ehepartner auszuzahlen. Kein Unternehmer hat die Hälfte seines Unternehmens flüssig. Meistens ist auch die Finanzierung eines hohen Ausgleichsanspruchs nicht möglich.
Gütertrennung
Dann bietet es sich an, im Wege eines Ehevertrages, den man dann Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nennt, frühzeitig eine Gütertrennung zu vereinbaren und einen angemessenen Ausgleich im Falle der Scheidung zu regeln.
Zugewinngemeinschaft
Kommt ein Ehevertrag nicht (mehr) zustande, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Einzelheiten siehe unten „Prinzip des Zugewinnausgleichs“).
Am Ende der Ehe kann der andere im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder bis zu 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung den hälftigen Firmenwert als Zugewinnausgleich verlangen.
Risiken für die Eheleute
Diese Situation ist für beide Ehepartner mit erheblichen Risiken verbunden. Daher sollte unbedingt eine einvernehmliche Lösung ins Auge gefasst werden.
Risiko des Ausgleichsberechtigten
Können sich die Eheleute nicht einigen, hat der berechtigte Ehepartner zahlreiche Hürden zu überwinden, um zum Ziel zu kommen.
Der Ausgleichsberechtigte muss langwierige und kostspielige Gerichtsprozesse führen. Um sein Prozesskostenrisiko zu minimieren, muss er im Vorfeld auf eigene Kosten eine Unternehmensbewertung vornehmen lassen. Nur so kann er seinen Ausgleichsanspruch abschätzen.
Wenn er schließlich das Gerichtsverfahren durchführt, muss er hohe Vorschüsse für die erforderlichen Unternehmensbewertungen verauslagen. Bei einem vermuteten Firmenwert von 50 Millionen Euro und einem Zugewinnausgleich von ca. 25 Million Euro liegen die Kosten eines Gerichtsverfahrens ohne Sachverständigenkosten bereits bei ca. 700.000 Euro.
Bei einem Firmenwert von 1 Million Euro liegen die Kosten des Prozesses inklusive der Unternehmensbewertung bei etwa 60.000 €, bei einem Wert von 400.000 € immer noch bei etwa 40.000 Euro.
Ob und wie hoch der Gerichtsgutachter am Ende die Firma bewertet und inwieweit ihm das Gericht folgt, ist nicht abzuschätzen.
Risiko für den Unternehmer
Eine Zugewinnausgleichsforderung in erheblicher Höhe führt regelmäßig zum Verkauf oder zur zur Aufgabe der Firma. Wenn sie werthaltig und einfach zu verkaufen ist, können beide Ehegatten womöglich mit dem Ergebnis leben.
Außerdem steht und fällt das Unternehmen oft mit der Unternehmerpersönlichkeit. Außerdem dient die Aufrechterhaltung der Firma in der Regel seinem Einkommen und seiner Altersversorgung. Womöglich ist eine Nachfolge innerhalb der Familie geplant.
Handlungsoptionen
Je nach Temperament und Risikobereitschaft der Eheleute ergeben sich zwei Optionen:
Einvernehmen herstellen
Je besser die Ehepartner ihren persönlichen Konflikt auflösen können, etwa durch Mediation, desto größer sind die Chancen für eine einvernehmliche Lösung.
Eine gute Abfindungslösung liegt bei hohen Firmenwerten regelmäßig weit unter Wert. Hier kommt es darauf an, ob der Ausgleichsberechtigte mit der Abfindung gut leben, bzw. sich selbst etwas aufbauen kann.
Ergebnis: Notarieller Ehevertrag als Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Konflikthafte Trennung
Wenn ein Ehepartner nicht verwinden kann, vom anderen verlassen worden zu sein, kann das die Existenz beider Konfliktpartner gefährden.
Der Ausgleichsberechtige will dann seinen vollen Anteil, der ihm auch zusteht, zumal er oft am Aufbau der Firma mitgewirkt hat. Ihm ist dann egal, was aus der Firma wird.
Der Unternehmergatte ist womöglich so wütend auf den anderen, dass er seine Firma eher in den Ruin treibt, als dem anderen auch nur die geringste Abfindung zu zahlen.
Ergebnis: Jahrelange, kostspielige Prozesse.
Prinzip des Zugewinnausgleichs
Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung gehört Vermögen, das in der Ehe gebildet wurde, nicht etwa beiden Eheleuten zu gleichen Teilen.
Getrenntes Vermögen während der Ehe
Auch in der Zugewinngemeinschaft sind die Vermögen der Eheleute von Anfang an getrennt. Jedem gehört sein Sparkonto, Wertpapierdepot, seine Lebensversicherung und sein Bausparvertrag allein. Wenn er ohne Beteiligung des anderen Schulden aufnimmt, sind es allein seine Schulden. Im Grunde gilt während er Ehe die Gütertrennung.
Unterschied zur notariellen Gütertrennung
Im Gegensatz zur notariellen Gütertrennung findet am Ende der Ehe, die durch Tod oder durch Scheidung endet, ein Ausgleich statt, der in Geld zu zahlen ist.
Vermögensausgleich
Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen gebildet hat, muss von dem Vermögensüberschuss, der sich beim Vermögensvergleich ergibt, die Hälfte an den anderen Ehepartner abgeben, allerdings in Geld. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden nicht geteilt.
Erbschaften und Schenkungen
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, sind aus seinem Vermögen heraus zu rechnen.
Das gilt nicht für die Wertsteigerung, die diese Schenkungen und Erbschaften während der Ehe erfahren haben. So kann ein geschenktes Hausgrundstück im Verlauf der Ehe deutlich an Wert gewinnen. Dann unterliegt dieser Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich.
Prozessfinanzierung
Der nicht vermögende Ehepartner kann bei hohen Ausgleichsforderungen einen Prozess auf Zugewinnausgleich in der Regel nur führen, wenn er die Kosten des Prozesses über ein sogenanntes Prozesskostenfinanzierungsunternehmen finanzieren lässt. Je nach der Höhe des streitigen Wertes verlangen diese Unternehmen zwischen 5 und 35 % des erstrittenen Betrages als Erfolgsprämie.
Diese Unternehmen lassen die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens sehr genau von ihren Fachleuten prüfen und finanzieren nur Prozesse, die ein gutes Ergebnis von mehreren hundertausend Euro erwarten lassen, die sie für erfolgreich halten und die nicht so kompliziert sind.
Einigung, Mediation
Vor diesem Hintergrund sind Eheleute, die den Abschluss eines Ehevertrages versäumt haben, gut beraten, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die sowohl den Bestand des Unternehmens sichert, als auch dem betreffenden Ehegatten eine angemessene Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Vermögen ermöglicht.
Da eine Trennung meistens mit einer konflikthaften Situation verbunden ist, sollten die betroffenen Eheleute dringend eine Mediation durchzuführen, um erst einmal wieder ins Gespräch zu kommen. Im Rahmen der Mediation können dann auch die Eckpunkte einer Abfindungslösung verhandelt werden, die von einem Notar beurkundet wird.