Zugewinnausgleich – Grundwissen
Auch, wenn die Eheleute bei ihrer Heirat keine notarielle Gütertrennung vereinbaren, hat jeder von ihnen während der Ehe jeder sein eigenes Vermögen, genau wie bei wie bei einer Gütertrennung. Der Unterschied wird erst bei der Scheidung oder bei Tod eines Ehegatten deutlich. Dann ist nämlich ein Zugewinnausgleich herbeizuführen. Das Zugewinnausgleich – Grundwissen ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass der Vermögensausgleich korrekt von statten geht.
Was ist Zugewinn?
Es ist das Vermögen, das jeder Ehegatte für sich selbst während der Ehe gebildet hat.
Gemeinsam angeschafftes Vermögen, etwa ein gemeinsames Haus oder ein Wertpapierdepot spielt im Zugewinnausgleich nur eine untergeordnete Rolle. Die Verteilung erfolgt durch die Vermögensauseinandersetzung.
Auch gemeinsame Schulden sind gemeinsames Vermögen. Ansonsten macht jeder seine Schulden alleine, ohne dass der andere dafür haften muss. Einzige Ausnahme ist die Anschaffung von Haushaltsgegenständen zur Deckung des Lebensbedarfs gem. 1357 BGB.
Ermittlung des Zugewinns
Am Ende der Ehe ermittelt jeder Ehegatte seinen Zugewinn (§ 1373 BGB), wobei er von seinem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags sein Anfangsvermögen bei Eheschließung abzieht.
Oft ist kein Anfangsvermögen bei der Eheschließung vorhanden, allerdings werden Erbschaften und Schenkungen gem. § 1374 BGB wie Anfangsvermögen behandelt. Die Erbschaft ist also nicht mit dem Ehepartner zu teilen, lediglich der Wertzuwachs während der Ehe.
Auskunft über den Zugewinn
Um den Zugewinn des anderen Ehegatten zu erfahren, besteht ein gegenseitiges Auskunftsrecht nach § 1379 BGB. Die Auskunft ist in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen. Die Positionen sind zu belegen.
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Vermögensverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande war (vgl. § 260 Abs. 2 BGB).
In der Praxis kommt es nur selten zu einer Verurteilung, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden. Meistens lassen die Gerichte Nachbesserung der Auskunft genügen.
Verschwundenes Vermögen durch illoyale Vermögensminderung
Ergibt die Auskunft, dass ein Ehepartner dem Zugewinn illoyal Vermögen entzogen hat, ist dieses Vermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen hinzuzurechnen.
Stichtag Trennung
Um illoyale Vermögensminderungen leichter erkennen zu können, hat der Gesetzgeber durch eine Gesetzesänderung zum 1.9.2009 einen dritten Stichtag, den Tag der Trennung eingeführt, zu dem auf Verlangen Auskunft zu erteilen ist. Der Vermögensabfluss geht zu Lasten des betreffenden Ehegatten, wenn er nicht beweist, wo das Geld geblieben ist und dass es nicht ausgegeben wurde, um es dem Zugewinn zu entziehen.
Ausgleich des Zugewinns
Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, ist gem. § 1378 BGB verpflichtet, dem anderen die Hälfte davon abzugeben. Der Ausgleich erfolgt in Geld. Es findet keine hälftige Teilung einzelner Vermögensgegenstände statt.
Schenkung und ehebedingte Zuwendung
Wenn ein Ehepartner dem anderen etwas schenkt, wird das von der Rechtsprechung in den seltensten Fällen als Schenkung, also als eine freigiebige, an keinen Zweck gebundene Zuwendung betrachtet, sondern als ehebedingte Zuwendung, die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe gerichtet ist.
Eine Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn kein Zugewinnausgleich möglich ist, und dann nur, wenn ansonsten das Ergebnis unerträglich und unzumutbar wäre, etwa, wenn die Ehefrau die gemeinsame Firma mit aufgebaut hat, ohne je ein Gehalt oder eine andere Gegenleistung für ihre Mitarbeit zu bekommen (sogenannte Ehegatteninnengesellschaft).
Ähnlich wurde bis zur Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2010 auch die Schwiegerelternschenkung angesehen. Siehe auch den Beitrag: Voraussetzungen für Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe