Wechselmodell erstmalig in den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf geregelt
Neben der Anhebung des Kindesunterhalts zum 1.8.2015 regelte das OLG Düsseldorf als erstes Deutsches Oberlandesgericht den Unterhalt beim Wechselmodell und bei erweitertem Umgang.
Es ist zu erwarten, dass die anderen Deutschen Oberlandesgerichte ihre Unterhaltsleitlinien demnächst ebenfalls anpassen.
Neue Regelung in den aktuellen Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf in Ziff. 12.3
„Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig für den Gesamtbedarf (Berechnung nach Ziff. 13.3). Gleiches gilt bei einem Wechselmodell, wobei die Haftungsanteile wegen der beiderseitigen Betreuungsleistungen um die Hälfte zu kürzen sind.
Bei einem über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrecht können dadurch bedingte hohe Mehraufwendungen (z.B. Fahrt- und Unterbringungskosten) zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle oder zum Absehen von einer erforderlichen Höherstufung führen.
Reicht das Einkommen des umgangsberechtigten Elternteils nur zur Zahlung des Mindestunterhalts aus, kann der Mehraufwand bei der Einkommensermittlung oder durch Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Ferner kann der Unterhaltsbedarf des Kindes dadurch gemindert sein, dass der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.“
Ermittlung der Haftungsquoten beim Wechselmodell laut OLG Düsseldorf in Ziff. 13.3
„Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. A 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist.
Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen.
Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.“
Wie wird der Kindesunterhalt beim Wechselmodell konkret berechnet?
Leider läßt sich der Kindesunterhalt beim Wechselmodell nach diesen Leitlinien nicht ausrechnen. Hierzu gibt es zahlreiche Berechnungsmodelle mit mehrstufigen Rechenschritten, die alle das Ziel verfolgen, den Betreuungsanteil der Eltern am Unterhalt und die Verteilung des Kindergeldes gerecht zu regeln.
Alle Berechnungsansätze, über die demnächst der BGH entscheiden wird, haben gemein, dass der einkommensschwächere Elternteil über seine Einkommensquote hinaus mehr oder weniger bevorzugt wird. Vielleicht will man ihn auf diese Weise locken, einem Wechselmodell zuzustimmen?
Siehe auch den Beitrag Wechselmodell und Kindesunterhalt