Unterhalt nach der Ehe — Grundwissen
Wie hoch ist der Nacheheunterhalt? Wer muss wem wieviel Unterhalt zahlen? Ist das eigene Vermögen einzusetzen? Ist eine Befristung des Unterhalt möglich? Wann ist Unterhalt verwirkt?
Besonderheiten beim nachehelichen Unterhalt
Durch die Unterhaltsreform im Jahr 2008 wollte der Gesetzgeber beim nachehelichen Unterhalt stärker den Aspekt der Eigenverantwortlichkeit betonen (vgl. § 1569 BGB).
Der eheliche Lebensstandard sollte nicht mehr automatisch garantiert und eine Befristung und Herabsetzung des Unterhalts sollte möglich sein.
Ausgenommen davon sein sollten lange Ehen mit ehebedingten Nachteilen, etwa bei der beruflichen Entwicklung.
Auskunftsrechte
Um den Unterhalt zu berechnen, steht dem Berechtigten ein Auskunftsrecht nach § 1605 BGB zu, bei Verdacht auf unrichtige Auskunft zusätzlich der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 BGB.
Berechnung von Unterhalt
- Beim Ehegattenunterhalt sind 3/7 der Netto Einkommensdifferenz zu zahlen, in den südlichen Bundesländern etwas mehr mit 45 %.
- Bei gehobenen Einkommensverhältnissen ist der konkrete Unterhaltsbedarf darzulegen. Eigenes Einkommen ist hierauf anzurechnen.
Selbstbehalt und fiktives Einkommen
Jedem Unterhaltszahler ist der Selbstbehalt von derzeit 1.200,00 € zu lassen. Wenn er mehr arbeiten oder mehr verdienen könnte, wird verlangt, dass er seine Erwerbstätigkeit aufstockt. Gibt der Unterhaltszahler seine gutbezahlte Beschäftigung auf oder reduziert seine Arbeit in der Hoffnung, dadurch Unterhalt sparen zu können, wird ihm das Einkommen angerechnet, das er vorher noch hatte. Bei ihm wird dann ein sogenanntes fiktives Einkommen zugrunde gelegt.
Einsatz des Vermögens
Grundsätzlich muss der Unterhaltsberechtigte vorrangig sein Vermögen einsetzen, bevor er Unterhalt verlangen kann. Geschiedene Ehegatten müssen den Vermögensstamm demgegenüber nicht verwerten, wenn das unwirtschaftlich oder unbillig wäre (§ 1577 Abs. 3 BGB.
Befristung von Unterhalt
Bei einer kurzen Ehe bis etwa 10 Jahre und bei Fehlen ehebedingter Nachteile ist eine zeitlich Befristung des nachehelichen Unterhaltes und der Höhe nach möglich. Oft führen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit zu ehebedingten Nachteilen. Dann kann das Gericht bei langer Ehe einen unbefristeten Unterhalt zusprechen.
Verwirkung von Unterhalt gem. § 1579 BGB
Unterhalt kann verwirkt sein in folgenden Fällen:
- schwerwiegendes Fehlverhalten gem. § 1579 Nr. 7 BGB
- Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB
- Ausbruch aus einer intakten Ehe gem. § 1579 Nr. 8 BGB
Allerdings ist es schwierig, die von der Rechtsprechung gesetzten Hürden zu überwinden (siehe auch Anmerkung Maes unter E. zum BGH Urteil vom 6.5.2009). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt etwa vor, wenn sie ca. 2-3 Jahre besteht. Allerdings kann man aus einer kaputten Ehe nicht ausbrechen. Leben minderjährige Kinder im Haushalt des Unterhaltsberechtigten, der den Unterhalt verwirkt, kürzt das Familiengericht den Unterhalt oft nur moderat, weil sich das sonst negativ auf die Kinder auswirken könnte.
Unterhaltsrückstände
Der Unterhaltspflichtige muss nachweislich in Verzug gesetzt werden, damit man auch die ab diesem Zeitpunkt auflaufenden Unterhaltsrückstände grichtlich durchsetzen kann. Um Verzug zu begründen, muss Auskunft über das Einkommen oder gleich eine Unterhaltszahlung verlangt und eine Frist gesetzt werden.
Verwirkung von Unterhaltsforderungen
Wer den Nacheheunterhalt nicht zeitnah vollstreckt, riskiert die Verwirkung von Unterhaltsrückständen. Nach der Rechtsprechung ist alles verwirkt, was mehr als ein Jahr zurückliegt. Allerdings muss der Unterhaltsschuldner darauf vertrauen dürfen, nicht mehr zahlen zu müssen. Wurde er demgegenüber in der Vergangenheit nachweislich immer wieder auf die Rückstände angesprochen, kann er sich nicht auf Verwirkung berufen.