Trennungsunterhalt — Grundwissen
Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB
Hier geht es um Grundwissen, um überhaupt abschätzen zu können, ob ein Anspruch besteht. Der Unterhaltsberechtigte kann Trennungsunterhalt vom anderen verlangen, sofern er bedürftig ist und der andere leistungsfähig.
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den man nur bis zur Rechtskraft der Scheidung beanspruchen kann. Demgegenüber ist die falsche Ansicht weit verbreitet, Trennungsunterhalt sei nur im Trennungsjahr zu bezahlen. Oft ist der Trennungsunterhalt vollstreckbar tituliert, entweder durch Gerichtsbeschluss oder durch notarielle Urkunde. Allerdings ist der Titel ab Rechtskraft der Scheidung materiell unrichtig.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass Trennungsunterhalt nur für die Vergangenheit notariell ausgeschlossen oder begrenzt werden kann. Demgegenüber ist aktueller Trennungsunterhalt jederzeit gerichtlich durchsetzbar, selbst wenn er notariell ausgeschlossen ist.
Ab wann beginnt der Unterhaltsanspruch?
Zuerst muss eine Trennung von Tisch und Bett praktiziert werden. Dagegen führt eine Einigung, man wolle sich trennen oder habe sich getrennt, nicht zur Trennung. Zwar kann man sich auch innerhalb der Ehewohnung trennen. Aber das kann man nur schwer beweisen. Deshalb ist es am Besten, man zieht aus der Ehewohnung aus. Denn dann kann man auf jeden Fall Trennungsunterhalt beanspruchen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Unterhaltsberechnung
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Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich nach den ehelichen Einkommensverhältnissen und beträgt in den nördlichen Bundesländern i.d.R 3/7 des Einkommensunterschiedes. In den südlichen Bundesländern darf sich der Unterhaltspflichtige vorweg 10 % seines Nettoeinkommens abziehen. Der Unterhalt ergibt sich dann aus der Hälfte der noch bestehenden Einkommensdifferenz.
Auskunft gem. §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB
Um den Unterhalt zu berechnen, muss das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt sein. Falls er sein Einkommen nicht freiwillig mitteilt, kann er auf Auskunft verklagt werden.
Wirksame Begründung des Verzuges
Der Zugang der Aufforderung zur Auskunft ist zu beweisen. Häufig dürfte der Beweis leicht zu führen sein, etwa, wenn eine schriftliche Antwort erfolgt. In anderen Fällen ist eine förmliche Zustellung, am sichersten per Gerichtsvollzieher zu empfehlen. Genauso sicher, oft aber schneller und manchmal auch billiger ist die Zustellung per Boten, der die persönliche Übergabe oder den Einwurf der Aufforderungsschreibens in den Hausbriefkasten bestätigt bzw. protokolliert und unterschreibt.
Unterhaltsrückstände
Rückständiger Trennungsunterhalt kann nur eingeklagt werden, wenn der Unterhaltspflichtige vorher wirksam in Verzug gesetzt wurde, etwa zur Zahlung oder zur Erteilung einer Auskunft gem. § 1605 BGB aufgefordert wurde.
Erwerbsobliegenheit nach Ablauf des Trennungsjahres
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist dem Berechtigten eine i.d.R eine vollschichtige Tätigkeit zuzumuten. Falls er keine entsprechende Arbeit hat, muss er sich intensiv darum bemühen. Dass heißt ca. 20-30 Bewerbungen pro Monat. Unternimmt er nichts, wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet, was zur Kürzung seines Unterhaltsanspruches führt, unabhängig davon, wie viel er wirklich verdient.
Verwirkung
Trennungsunterhalt kann verwirkt sein gem. § 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 BGB. Typische Verwirkungsgründe sind das Ausbrechen aus einer intakten Ehe oder eine verfestigte eheähnliche Beziehung.
siehe auch: Unterhalt – Grundwissen