BGH – Kindesunterhalt auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell
Kindesunterhalt ist auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell zu zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15
).
Kindesunterhalt ist auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell zu zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15
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Themen: Unterhalt
Die Unterhaltsberechnung ist beim Wechselmodell bislang umstritten. Das hat vor allem Auswirkungen bei hohem Einkommensgefälle bei den Eltern. Das OLG Dresden entschied sich am 29.10.2015 für eine komplizierte und ungerechte Lösung. Danach muss der betroffene Vater bei hälftiger Betreuung der beiden Kinder mehr Geld aufwenden, als wenn die Kinder hauptsächlich von der Mutter betreut würden.
Anm. Maes zu OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2015, Az.: 20 UF 851/15 in Juris Praxis Report Familien- und Erbrecht 10/2016 vom 10.5.2016
Diese Berechnung vom BGH am 11.1.2017 bestätigt. Siehe auch den Beitrag Kindesunterhalt im Wechselmodell (Doppelresidenzmodell).
Viele Eltern teilen sich heute die Betreuung der Kinder, sei es paritätisch (50:50) oder in einem anderen Verhältnis. Die Fachleute sprechen dann vom Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell oder von einem erweiterten Umgang. Bis heute sind derartige Betreuungsmodelle gesetzlich nicht geregelt.