Teure Scheidung – Lohnt sich die Ehe?
Niemand hat die teure Scheidung im Sinn, wenn er heiratet. Schon bei einfachen und mittleren Einkommen der Eheleute kostet die reine Scheidung zwischen 1.500,00 € und 2.500,00 €. Wird über alles gestritten, wird es deutlich teuerer. Lohnt sich die Ehe überhaupt oder ist es besser, gar nicht erst zu heiraten? Die Antwort: Es kommt darauf an.
Kinderlose Ehe, kurze Ehe
Bei einer kurzen oder kinderlosen Ehe werden die Kosten der Scheidung als zu hoch empfunden. Warum kann man nicht einfach zum Standesamt gehen und die Ehe für eine kleine Verwaltungsgebühr scheiden lassen?
Ehe mit Kindern und Hauseigentum
Bei einer 10-20 jährigen Ehe mit Kindern spricht allerdings vieles gegen die schnelle, einfache und billige Lösung. Denn mit der reinen Scheidung ist man noch lange nicht auseinander.
Während der Ehe entsteht regelmäßig eine enge wirtschaftliche Verflechtung, etwa durch ein gemeinsames Haus, durch gemeinsame Kredite, durch ein Ehegattenarbeitsverhältnis etc.
Dann treten die Kosten der reinen Scheidung zurück gegenüber den Kosten, die bei einer gerichtlichen Regelung von Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich anfallen. Bei gemeinsamen Kindern sind der Aufenthalt und der Umgang zu regeln.
Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners
Ohne Ehevertrag und Gütertrennung gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kann der wirtschaftlich schwächere Partner nach der Trennung Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt beanspruchen. Weiter hat er einen hälftigen Anspruch auf das während der Ehe erworbene Vermögen (Zugewinnausgleich). Schließlich hat er einen Anspruch auf die hälftigen, während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich).
Nachteile der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Wenn nicht verheiratete Paare länger zusammen leben und zusammen Kinder haben, gibt es keinerlei Absicherung des nicht verheirateten, wirtschaftlich schwächeren Partners.
Beispiel:
Die Partner leben bis zur Trennung 16 Jahre zusammen und haben gemeinsame Kinder. Auf dem Grundstück des Mannes wird ein Haus gebaut. Es wird ein gemeinsamer Hauskredit aufgenommen. Die Frau erbringt beim Innenausbau erhebliche Eigenleistungen.
Zugewinnausgleich
Im Falle der Eheschließung kann die Ehefrau kann vom Ehemann im Wege des Zugewinnausgleichs die Hälfte des in der Ehe gebildeten Vermögens verlangen. Wurde neben dem Haus kein weiteres Vermögen geschaffen, muss der Ehemann den hälftigen Wert seines Hauses als Zugewinnausgleich zahlen, sofern nicht weiteres Vermögen in der Ehe erwirtschaftet wurde. Abzuziehen ist, soweit noch vorhanden, der hälftige, offenstehende Kredit sowie der Wert des unbebauten Grundstücks bei Eheschließung, wenn es in die Ehe miteingebracht wurde.
Demgegenüber hat die nicht verheiratete Frau hier überhaupt keinen Zugewinnausgleichsanspruch! Sie kann auch keinen Ausgleich für Ihre Arbeitsleistung beim Innenausbau verlangen.
Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Scheidung und des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs würde der Ehefrau die Hälfte der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
Die nicht verheiratete Frau erhält keinen Versorgungsausgleich mit der Folge, dass sie, soweit sie sich um Kinder und Haus gekümmert hat, nur eine sehr geringe Altersrente bezieht, während der besser verdienende Mann seine großzügige Rente für sich alleine behalten darf.
Trennungsunterhalt
Nach der Trennung kann die verheiratete Frau vom Ehemann Trennungsunterhalt beanspruchen, und zwar die Hälfte der Einkommensdifferenz. Die nicht verheiratete Frau hat hier keinen Anspruch. Ausnahme ist der Betreuungsunterhalt für ein bis zu drei Jahre altes Kind.
Nachehelicher Unterhalt
Nach Rechtskraft der Scheidung kann die Ehefrau ggfs. nachehelichen Unterhalt geltend machen, sofern sie ehebedingte Nachteile durch die Betreuung der Kinder und der Haushaltsführung erlangt hat, sich beruflich also nicht in der Weise weiterentwickeln konnte, wie sie es ohne die Ehe getan hätte.
Die nicht verheiratete Frau hat keinen Unterhaltsanspruch.
Fazit:
Ohne Eheschließung ist die meist wirtschaftlich schwächere Frau im Falle der Trennung auf den guten Willen des Partners angewiesen, ohne Rechtsansprüche zu haben. Für diesen Fall sollte sie auf finanzielle Absicherung bestehen, bei Grundvermögen des Partners etwa durch Eintragung im Grundbuch. Sinnvoll ist auch der Abschluss einer privaten Rentenversicherung oder einer Kapitalanlage zu ihren Gunsten, die der Partner einzuzahlen verpflichtet ist.
Nachteile der Ehe
Bei wirtschaftlich gleich starken Partnern ist die Trennung ohne Scheidung deutlich entspannter. Streitpunkte können allerdings die Kinder und gemeinsames Vermögen, etwa ein gemeinsames Haus sein.
Wenn man sich unbedingt streiten will, findet sich immer ein Anlass.
Allerdings kann man auch bei Eheschließung durch einen Ehevertrag sicherstellen, dass im Falle der Trennung und Scheidung keinerlei Konflikte gerichtlich ausgetragen werden müssen.
Bei anfänglich wirtschaftlichem Gleichgewicht der Partner kann die Trennung und Scheidung sehr teuer werden, wenn gemeinsame Kinder geboren werden und die Parteien um alle aus der Ehe erwachsenen Ansprüche streiten, anstatt sich zu einigen. Oft wird nur um des Kaisers Bart gestritten, allerdings mit erheblichen Kosten und erheblichem Nervenaufwand. Man spricht dann von einem Rosenkrieg.
Empfehlung:
Sobald Partner sich durch gemeinsame Kinder und gemeinsames Vermögen wirtschaftlich miteinander verflochten haben, verheiratet oder nicht, sollte überlegt werden, wie die gegenseitige Absicherung im Falle einer Trennung oder Scheidung sinnvoll gestaltet werden kann.
Zu Beginn einer Partnerschaft wollen die wenigsten Paare den Fall der Trennung regeln, was verständlich ist. Allerdings wird jede dritte Ehe geschieden und fast jeder abschließt eine Haftpflicht- und Hausratversicherung ab.
Der Ehevertrag oder Notarvertrag bei nicht verheirateten Paaren wäre als Trennung- und Scheidungsversicherung zu betrachten. Die hierfür anfallenden Kosten werden zwar als hoch empfunden, stehen aber in keinem Verhältnis zu den Kosten eines streitigen Scheidungsverfahrens oder auch einer streitigen Auseinandersetzung unter nicht verheirateten Partnern.