Steuern bei Trennung
Steuerklassen während der Ehe
Während der Ehe besteht die Wahl zwischen den Steuerklassen und der Veranlagungsform getrennt oder gemeinsam. Bei starkem Einkommensgefälle oder wenn ein Ehepartner selbständig ist, bietet sich die Steuerklassenkombination 3/5 an gegenüber 4/4.
Im ersten Fall läßt sich erreichen, dass für das höhere Einkommen mit der Steuerklasse 3 monatlich deutlich geringere Steuern anfallen. Zwar steigen die Steuerabzüge beim niedrigeren Einkommen mit der Steuerklasse 5, aber insgesamt sinkt aber die Steuerlast der Eheleute. Allerdings besteht das Finanzamt dann regelmäßig auf Abgabe einer Einkommensteuererklärung, was eine Steuernachzahlung mit sich bringen kann. Dafür haben die Eheleute während des Jahres eine höhere Liquidität.
Steuerprivilegien nur noch im Trennungsjahr
Die Privilegien der Steuerklassenwahl und der Zusammenveranlagung kann man nur noch im Trennungsjahr nutzen. Die Trennung bleibt dem Finanzamt solange verborgen, solange sich der ausgezogene Ehepartner nicht polizeilich umgemeldet hat. Nutzen die Eheleute trotz Trennung im darauffolgenden Jahr weiterhin die gemeinsame Veranlagung, machen sie sich der Steuerhinterziehung strafbar, es sei denn, sie haben zu Beginn des Jahres einen Versöhnungsversuch unternommen. Das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr ist dadurch nicht unbedingt unterbrochen. Hier ergeben sich Gestaltungsspielräume.
Antrag auf Änderung der Steuerklassen
Im Trennungsjahr können die Steuerklassen nur einvernehmlich geändert werden. Das bietet sich an, wenn kein Trennungsunterhalt geschuldet ist oder ein Ehepartner arbeitslos wird.
Im Veranlagungsjahr, das auf die Trennung folgt, kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen die Änderung der Steuerklasse beantragen.
Zustimmung zum begrenzten Realsplitting – Anlage U
Oft verweigert ein Ehegatte dem anderen die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting. Dabei geht es um die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen, also um Reduzierung der Steuern, was beim anderen zu einer Erhöhung der Steuern führt, da bei ihm der Unterhalt versteuert wird. Hierzu muss der Unterhaltsempfänger die Anlage U unterschreiben oder formlos gegenüber dem Finanzamt erklären, das er dem begrenzten Realsplitting im betreffenden Steuerjahr zustimmt. Der Nutznießer muss dem anderen die steuerlichen und sonstigen Nachteile ersetzen. Sinnvoll ist das begrenzte Realsplitting aber nur bei starkem Einkommensgefälle. Weigert sich der Unterhaltsempfänger, kann der andere ihn durch einen Gerichtsbeschluss zur Zustimmung zwingen. Gleiches gilt für die Verweigerung der Zusammenveranlagung.
Steueraufteilung bei zurückliegenden Veranlagungsjahren
Schwierigkeiten tauchen auf, wenn sich die Eheleute darum streiten, wie Steuererstattungen oder Nachzahlungen gemeinsam veranlagter Jahre vor der Trennung oder im Trennungsjahr zu verteilen sind. Bei gemeinsamer Veranlagung können die Eheleute beim Finanzamt eine Steueraufteilung beantragen. Widerspricht einer und weigert sich das Finanzamt deswegen, muss das Gericht entscheiden. Die Steueraufteilung erfolgt dann nach dem Steueranteil der Ehegatten bei fiktiver getrennter Veranlagung (vgl. BGH 31.5.2006, Az. XII ZR 111/03).