Sofortmaßnahmen bei Trennung
Eine Trennung führt zu erheblichen Veränderungen. So ist der Zeitpunkt der Trennung ein wichtiger Stichtag, der diverse familienrechtliche Konsequenzen auslöst. Trotzdem besteht kein Anlass zur Panik. Denn sobald Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, werden Sie ruhiger und gelassener. Unabhängig davon sollten Sie spontane Entscheidungen überschlafen und auch nicht sofort auf Chats des ehemaligen Partners antworten.
Was ist bei einer Trennung als erstes zu tun?
- Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Sie darf als Erstberatung nicht mehr als 250,00 € kosten.
- Gespräche mit dem Partner möglichst unter professioneller Begleitung führen, um Streit zu vermeiden
- Ausziehen oder die räumliche Trennung in der Wohnung herbeiführen, etwa das Schlaf-, Arbeits- oder Wohnzimmer alleine nutzen
- Den eigenen Bereich alleine putzen
- Nur noch die eigene Wäsche waschen
- Nicht mehr gemeinsam einkaufen
- Keine gemeinsamen Mahlzeiten einnehmen, außer wenn Kinder in der Ehewohnung leben
- Keine gemeinsamen Aktivitäten, z.B. Reisen und Feste
- Einkommens- und Vermögensunterlagen sichern bzw. kopieren
- Verfügungsberechtigungen des Partners am eigenen Konto widerrufen
- Kreditlinie des gemeinsamen Girokontos von der Bank auf Null setzen lassen
- Geld zur Hälfte vom gemeinsamen Spar-Konto abheben und sichern. Vorsicht! Gehört das Konto nur einem Ehepartner, ist das im Zweifel kein gemeinsames Konto!
Konsequenzen einer Trennung
- Die Trennung ist Voraussetzung für Trennungs- und Kindesunterhalt
- Der Zeitpunkt der Trennung spielt beim Zugewinnausgleich eine Rolle (vgl. § 1379 BGB)
- Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein, um die Scheidung einreichen zu können
- Im Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, ist ein Steuerklassenwechsel erforderlich
Trennungs- und Kindesunterhalt
Sie können ihn erst beanspruchen, wenn Sie getrennt leben, also tatsächlich getrennt von Tisch und Bett. Schwierig wird es, das zu beweisen, wenn Sie sich innerhalb der Ehewohnung trennen.
Wenn kein Einvernehmen über Kindes- und Trennungsunterhalt erzielt werden kann, ist der andere schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung oder zur Auskunft aufzufordern. Andernfalls kann der entstehende Unterhaltsrückstand später nicht mehr verlangt werden (siehe auch Trennungsunterhalt – Grundwissen).
Die Kinder können nicht einfach mitgenommen werden
Nacht- und Nebelaktionen sollten vermieden werden. Daher ist dringend davon abzuraten, die Kinder ohne die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Partners beim Auszug einfach mitzunehmen. Das wäre eine strafbare Kindesentführung, die von den Behörden konsequent verfolgt wird. Deshalb ist vor der Mitnahme der Kinder eine gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu erwirken. Bis zu einer Gerichtsentscheidung müssen die Kinder in der gemeinsamen Wohnung bleiben.
Wohnungszuweisung als Alternative zum eigenen Auszug
Ein Antrag auf Wohnungszuweisung kommt in Betracht, wenn keine Einigung darüber hergestellt werden kann, wer auszieht. Allerdings ergeben sich Schwierigkeiten bei einer kinderlosen Ehe oder wenn der andere keinen Anlass für eine Wohnungszuweisung gibt. Das gilt auch, wenn dem anderen die Ehewohnung gehört oder er sie allein gemietet hat.
Bei Gewalt kann der Partner über das Gewaltschutzgesetz für längstens 6 Monate aus der Wohnung verwiesen werden. Der Antrag ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen.