Scheidung – Vom Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft der Scheidung
Was ist zu tun, um rechtskräftig geschieden zu werden? Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
Bevor man überhaupt einen Scheidungsantrag stellen kann, muss man ein Jahr getrennt leben. Hier können sich schon die ersten Schwierigkeiten ergeben…
(siehe auch Sofortmaßnahmen bei Trennung). Von der Einreichung des Scheidungsantrags bis zur Scheidung dauert es ca. ein Jahr. Eine Online Scheidung ist nicht schneller. Wenn man es schneller haben will, sind zusätzliche Gestaltungen erforderlich.
1. Trennungsjahr
Um einen Scheidungsantrag einreichen zu können, muss man ein Jahr getrennt leben (vgl. § 1565 BGB). Beiden Eheleuten bekommen von Gesetzes wegen eine „Bedenkzeit“. In ganz seltenen Ausnahmefällen, das Gesetz spricht von „unzumutbarer Härte“, ist schon vorher eine Scheidung möglich.
In Deutschland muss man die Trennung praktizieren, man kann sie nicht vereinbaren, wie das in einigen romanischen Ländern üblich ist. Trennung bedeutet, von Bett und Tisch getrennt zu sein.
Da man die Trennung beweisen muss, wenn der andere sie bestreitet, ist es am Sichersten, auszuziehen. Man kann sich auch in der Ehewohnung trennen.
2. Scheidungsantrag
Das Scheidungsverfahren wird in Gang gesetzt durch Einreichung der Scheidungsantragsschrift beim zuständigen Familiengericht. Das kann nur durch einen Rechtsanwalt geschehen.
Der andere Ehegatte, der im Verfahren Antragsgegner genannt wird, braucht keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er mit dem Inhalt der Scheidungsantragsschrift einverstanden ist und der Scheidung zustimmt.
3. Zustellung des Scheidungsantrags
Wenn der Scheidungsantrag beim anderen Ehepartner gerichtlich zugestellt ist, ist das Verfahren rechtshängig und die Ehezeit gesetzlich beendet.
Das hat Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich (Rententeilung) und den Zugewinnausgleich.
Der andere Ehepartner – der Antragsgegner – wird mit der Zustellung des Scheidungsantrags aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Er kann der Scheidung zustimmen, keinen Antrag stellen oder widersprechen, womit er die Scheidung aber nicht verhindern kann.
4. Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rententeilung)
Das Gericht führt zusammen mit der Scheidung den Versorgungsausgleich von Amtswegen durch, wenn nicht etwas anderes durch Ehevertrag geregelt ist oder die Ehe kurz war (vgl. § 3 Versorgungsausgleichsgesetz). Hierzu schickt das Gericht an beide Eheleute Fragebögen zum Versorgungsausgleich die innerhalb einer Frist auszufüllen und zurückzuschicken sind.
5. Berechnungen der Versorgungsträger
Sobald beide Ehepartner die erforderlichen Auskünfte erteilt haben und sämtliche Versicherungszeiten geklärt sind, schicken die beteiligten Versorgungsträger dem Gericht Berechnungen über die während der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften. Für die erforderlichen Berechnungen der Versorgungsträger sind in der Regel wenigstens 6 Monate zu veranschlagen.
6. Scheidungsverhandlung, Anhörung der Eheleute
Wenn die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht und den Parteien vorliegen, kann Termin zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung anberaumt werden. Jeder Ehepartner weist sich in der Verhandlung durch seinen Personalausweis oder Reisepass gegenüber dem Gericht aus. Anschließend erfolgt die Anhörung der Eheleute zum Scheitern der Ehe, es sei denn, sie leben schon mehr als 3 Jahre voneinander getrennt.
Rechtskraft der Scheidung
Wenn nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt hat, muss ein Monat gewartet werden, bis die Scheidung rechtskräftig wird. Erst danach kann man wieder heiraten oder seinen früheren Namen wieder annehmen.