Scheidung mit Auslandsbezug
Scheidung bei Auslandsbezug
Selbst, wenn einer der Ehepartner Deutscher ist, führt das nicht automatisch dazu, dass er in Deutschland einen Scheidungsantrag stellen darf und deutsches Recht anwendbar ist. In den wenigen Fällen, in denen nicht ausländische Gerichte zuständig sind, liegt die internationale Zuständigkeit für die Scheidung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. In der Regel erfolgt die Scheidung nach deutschem Recht.
Vorrang Europäischen Rechts für die Zuständigkeit eines Familiengerichts
Durch die am 27.11.2003 in Kraft getretene Brüssel II-A Verordnung (Eheverordnung) wurde die deutsche Zuständigkeit gem. § 98 FamFG weitestgehend ersetzt. Sie gilt etwa, wenn ein Ehepartner Deutscher ist und der andere aus einem Nicht-EU Land stammt oder aus Dänemark.
Weiter hat sich geändert, dass nicht in allen Fällen Deutsches Recht anwendbar ist, selbst wenn die Scheidung in Deutschland durchgeführt wird. Maßgebend ist für die meisten Fälle die Rom-III Verordnung vom 20.12.2010. Allerdings gilt sie nur für die Ehescheidung und die Trennung.
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts
Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten aus EU-Ländern ist für die Anwendbarkeit der Brüssel II-A Verordnung unwichtig. Nach Art. 3 Abs. 1 kommt es darauf an, wo die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt haben. Dabei spielen weder der Ort der Eheschließung, noch das Recht der Eheschließung eine Rolle.
Ein Deutscher Staatsbürger, der mit einem Dänischen Staatsbürger oder einem außereuropäischen Staatsbürger verheiratet ist, dazu zählt auch die Schweiz, kann vor einem Deutschen Familiengericht geschieden werden, ohne in Deutschland leben zu müssen. Gleiches gilt für einen europäischen Ehepartner, der im Ausland mit seinem deutschen Ehepartner lebt. Demgegenüber kann ein außereuropäischer Ehepartner vor einem Deutschen Gericht nur dann geschieden werden, wenn er in Deutschland seinen Aufenthalt hat.
Welches Recht ist für die Ehescheidung anwendbar?
Die Rom III Verordnung hat das bisherige deutsche internationale Scheidungsrecht in Art. 17 Abs. 1 EGBGB vollständig abgelöst. Bei der Rechtsanwendung gibt es keinen Bezug zu einem EU-Staat oder anderen Mitgliedstaat. Lediglich für die Scheidung iranischer Eheleute gilt nach Art. 8 Abs. 3 Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen von 1929 iranisches Recht.
Allerdings ist ausnahmsweise deutsches Recht anwendbar, wenn ein iranischer Ehepartner als Flüchtling anerkannt ist. Dann kann etwa auch die iranische Ehefrau die Scheidung beantragen. Andernfalls ist sie auf die wenigen Eheaufhebungsgründe des iranischen Rechts beschränkt.
Rechtswahl durch die Eheleute
Die Rom-III VO möchte die Eheleute dazu anhalten, das anzuwendende Recht ihrer Scheidung selbst zu wählen. Daher regelt Art. 5 der Rom III Verordnung, welches Recht binationale Eheleute für die Ehescheidung wählen können.
Unterbliebene Rechtswahl
Häufig unterbleibt die Rechtswahl, etwa, weil die Eheleute wegen ihrer Trennung schon zu zerstritten sind. Dann folgt das anzuwendende Recht aus Art. 8 der Rom III Verordnung.
Dadurch kann es zu kuriosen Scheidungen kommen. So kann es passieren, dass die Scheidung deutscher Eheleute, die etwa in Thailand leben, vor einem deutschen Gericht stattfindet, allerdings nach thailändischem Recht durchgeführt wird (vergleiche Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 20.8.2013, Aktenzeichen 22 F 171/12).
Unterschiedliche Gerichte für Scheidung und Folgesachen
in den Fällen, in denen eine Scheidung mit Auslandsbezug vor dem Amtsgericht Schöneberg durchgeführt wird, kann es passieren, dass Folgesachen wie Zugewinnausgleich und Nacheheunterhalt oder der Trennungsunterhalt vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee verhandelt werden müssen. Hintergrund ist die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Familiensachen durch das internationale Privatrecht.