Ordnungsgeld bei Umgangsverstoß
Wenn ein Umgangsbeschluss oder eine gerichtliche Umgangsvereinbarung von einem Elternteil nicht eingehalten wird, kann der andere ein Ordnungsgeld bei jeden Umgangsverstoß beantragen. Anmerkung zum OLG Celle vom 2.10.2023, Az. 10 WF 162/23.
Sachverhalt
Der Vater des Kindes hatte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld gem. § 89 FamFG beantragt, weil sie zwei Tage vor seinem regulären Umgang mitgeteilt hatte, sie würde mit dem Kind verreisen.
Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Ordnungsgeld zurückgewiesen mit der Begründung, das Kind habe ein Recht, mit der Mutter als Hauptbezugsperson in den gemeinsamen Urlaub zu fahren. Vor diesem Hintergrund habe die Mutter den Verstoß gegen die Umgangsregelung nicht zu vertreten.
Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle hob den Beschluss auf und verurteilte die Mutter zu einem Ordnungsgeld von 50 € ersatzweise zu einem Tag Ordnungshaft. Denn die Mutter habe eindeutig schuldhaft gegen die von den Eltern geschlossene und gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung verstoßen, indem sie – noch dazu unangemessen kurzfristig – wegen ihres Urlaubs die vereinbarten Umgangstermine ohne Einverständnis des Vaters abgesagt habe. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes sei zugunsten der Mutter zu berücksichtigen, dass sie dem Vater Ersatztage gewährt habe.
Gerade bei hochgradig zerstrittenen Eltern, die nicht in der Lage seien, im Sinne ihrer Kinder vernünftig zu agieren, sei auf die Einhaltung gerichtlicher Regelungen besonders zu achten. Andernfalls wären sie überflüssig.
Wenn sich streitige Eltern nicht auf eine Urlaubsregelung einigen könnten, hätten sie die Möglichkeit, eine solche Regelung gerichtlich herbeizuführen. Solange das nicht erfolgt sei, gelte der reguläre Umgang.
Wann ist eine Umgangsregelung vollstreckbar?
Bevor ein Ordnungsgeld beantragt wird, ist zu prüfen, ob der zugrunde liegende Umgangsvergleich oder Umgangsbeschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Denn der Bundesgerichtshof verlangt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts mit genauer und erschöpfender Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs, damit diese Regelung vollstreckbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.2012, Aktenzeichen XII ZB 188/11).
Unklare Umgangsregelung
Wenn etwa in dem Vergleich steht, dass Umgang alle zwei Wochen von Freitag bis Montag stattfindet und sich nicht klären lässt, ob der Umgang in der geraden oder in der ungeraden Woche beginnt, kann ein Ordnungsgeld auf diesen Beschluss nicht gestützt werden.
Gleiches dürfte gelten, wenn die Umgangsregelung widersprüchlich formuliert ist. Wenn etwa die Eltern vergleichsweise ein paritätisches Wechselmodell vereinbaren, wobei der Vater aber eine Übernachtung weniger hat und die Eltern diesen Punkt noch klären wollen, ist der Vergleich nicht hinreichend bestimmt.
Unklare Rechtsprechung
Letztlich bestimmen die Oberlandesgerichte, welche Vergleiche sie für vollstreckbar halten und welche nicht. So hatte das Kammergericht im vorstehenden Fall der Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Amtsgericht Pankow stattgegeben.
Nach Auffassung des Kammergerichts war dieser Umgangsvergleich schon deshalb vollstreckbar, weil die Eltern in Ansehung des offenen Regelungspunktes den Vergleich vor Gericht abgeschlossen hatten (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 20.4.2023, Aktenzeichen 16 WF 31/23).
Praxistipp:
Die Eltern sollten sich nach Möglichkeit auch dann an eine gerichtliche Umgangsregelung halten, wenn sie unbestimmt ist, um ein Ordnungsgeldverfahren zu vermeiden.
Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, kann es sinnvoll sein, die bestehende Umgangsregelung gerichtlich konkretisieren oder ergänzen zu lassen.
Sie auch den Beitrag: Umgang – Rechte und Pflichten