Gemeinsames Sorgerecht auch bei Zerstrittenheit der Eltern
Anm. Maes zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.2.2014, Az. 13 UF 175/13, in Juris Praxisreport Familienrecht 16/2014 vom 5.8.2014
Leitsätze
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- Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann, wenn der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und wenn zum anderen allein durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist.
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- Um den Eingriff in das Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), rechtfertigen zu können, muss eine günstige Prognose der Entscheidungswirkung gestellt werden können. Diese Grundrechte werden verletzt, wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten sind wie vom Beibehalten der gegebenen, dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse.
A. Problemstellung
Unter welchen Voraussetzungen darf die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und einem Elternteil allein zugewiesen werden?
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Argumente des Amtsgerichts
Die nicht verheirateten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht beanspruchten nach ihrer Trennung die Alleinsorge ihres sieben Jahre alten Kindes für sich. Sie stritten auch über ihren Betreuungsanteil. Im Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern mit Unterstützung des Jugendamtes eine wechselseitige Betreuung im Vier-Wochen-Rhythmus mit jeweiligem Wochenendumgang des anderen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter. Ihre Erziehungskompetenz sei ausgeprägter als die des Vaters. Der Vorwurf des Vaters, die Mutter wolle ihm das Kind entfremden, sei nicht bestätigt worden. Sein konfliktträchtiges, forderndes und bedrängendes Verhalten gegenüber der Mutter und weiteren Beteiligten würden beim Kind Verlustängste und Schuldgefühle auslösen. Sie hätten die Grenze psychischer Misshandlung erreicht. Daher komme es auf den Willen des Kindes nicht an, beim Vater wohnen zu wollen und widerspreche dem beobachteten, liebevollen Kontakt des Kindes zur Mutter.
Begründung des Oberlandesgerichts
Das OLG Brandenburg hob auf die Beschwerde des Vaters die Entscheidung des Amtsgerichts ohne mündliche Verhandlung auf und wies seinen Antrag auf Alleinsorge zurück, womit es wieder das gemeinsame Sorgerecht der Eltern herstellte.
Der niedergeschriebene Inhalt der Anhörung des Kindes und der Eltern, das schriftliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes hätten übereinstimmend ein Bild vermittelt, das für die Entscheidung des Oberlandesgerichts ausreichend sei.
Das noch nicht acht Jahre alte Kind zerreiße sich zwischen seinen erbittert streitenden Eltern. Es habe sich damit abgefunden, dass sein Wunsch, gemeinsam mit Vater und Mutter leben zu können, nicht in Erfüllung gegangen sei. Die sichtbar gewordene Verzweiflung des Kindes knüpfe nicht an seine alltäglichen Lebensumstände an. Ob es beim Vater oder bei der Mutter oder im Wechsel lebe, sei für das Kind nicht entscheidend. Es wisse sich in seinem eigenen Alltag gut zu arrangieren und nehme eine vermittelnde Haltung gegenüber den von ihm erkannten vermeintlichen Bedürfnissen und Erwartungen der Eltern ein. Das Kind wehre sich dagegen, entscheiden zu müssen, bei welchem Elternteil es leben wolle. Außerdem sei das Kind es erkennbar leid, den Eltern beteuern zu müssen, dass es sie gern. Es wolle nicht ständig durch Sachverständige, Therapeuten, Behördenmitarbeiter, Verfahrensbeteiligte und Richter verhört werden.
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge sei allein deshalb nicht zu rechtfertigen, weil nicht zu erwarten sei, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Zerstrittenheit der Eltern genügt nicht
Das Amtsgericht habe zu kurz gegriffen, die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein deshalb vorzunehmen, weil die Eltern keine Einigung über den Lebensmittelpunkt des Kindes hätten herstellen können. Allerdings eröffne der fehlende Konsens der Eltern die staatliche Kontrolle. Dagegen rechtfertige selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern nicht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Hinzukommen müsse, dass sich der Elternstreit ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten sei. (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2005 – XII ZB 33/04) Die Übertragung von Teilen der bislang gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge auf einen Elternteil sei nur dann angezeigt, wenn dadurch eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit behoben werden könne und sich dies günstig auf das Kind auswirke. Nur bei günstiger Prognose der Entscheidungswirkung sei ein Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt.
Alleinsorge nur, wenn sich dadurch etwas für das Kind verbessert
Seien von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten wie bei deren Beibehalten, dürfe in das Elternrecht nach Art. 6 GG nicht eingegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004 – 1 BvR 738/01).
Nach den Erkenntnissen des OLG Brandenburg sei es nicht zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge den Elternstreit beenden werde und die Ursachen wegfielen, die derzeit Leid und Kummer des Kindes bewirkten. Die Eltern führten einen Streit miteinander, dessen Gegenstand die Interessen des Kindes nicht berühre, seinem Wohlbefinden allerdings dramatisch schade. D
as Kind sei beiden Eltern zugeneigt und fühle sich in beiden Elternwohnungen wohl. Nicht die Wohnsituation sei Ursache für den Kummer des Kindes, sondern allein der Elternstreit. Daher sei dem Willen des knapp achtjährigen Kindes nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen, zumal die Beurteilung tatsächlicher Umstände durch die ständige Überforderung und den Loyalitätskonflikt weiter eingeschränkt sei.
Letztlich verfolge das Kind mit seinem Willen eine abschließende Beendigung des Streites und hoffe, der Streit höre auf, wenn es sich für einen Elternteil entscheide. Dieses Ziel sei allerdings entgegen der Einschätzung des Kindes nicht mit einer Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil zu erreichen. Im Übrigen gehe der Elternstreit in erster Linie um die Gestaltung des Umgangs. Der werde auch weiter anhalten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zugewiesen sei. Die Verbissenheit beider Eltern lasse auf eine befriedende Wirkung einer Gerichtsentscheidung nicht hoffen.
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Brandenburg markiert einen Wendepunkt in der Rechtsprechung zum Sorgerecht. Bislang verlangten die Gerichte für die Beibehaltung oder Begründung des gemeinsamen Sorgerechts Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit (beispielhaft für zahlreiche Entscheidungen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.09.2013 – 7 UF 66/13; BGH, Beschl. v. 29.09.1999 – XII ZB 3/99).
Diese Prämisse tritt mehr und mehr in den Hintergrund, nachdem wissenschaftlich erwiesen ist, wie wichtig es für die Kinder ist, dass beide Elternteile Erziehungsverantwortung übernehmen und gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder ausüben. Gesetzlich niedergeschlagen hat sich diese Erkenntnis in dem am 19.05.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern, wonach den Vätern die Teilhabe am gemeinsamen Sorgerecht auf Antrag im vereinfachten Gerichtsverfahren zuzusprechen ist, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht.
Diese „negative Kindeswohlprüfung“ tritt an die Stelle der bis dahin üblichen „positiven Kindeswohlprüfung“. Leitbild des Entwurfs ist, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame Sorge tragen sollen, auch bei Konflikten der Eltern (vgl. BT-Drs. 17/11048, S. 17). Als Ausnahme hiervon galten bislang die Fälle der sog. nicht tragfähigen sozialen Beziehung unter den Eltern (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 15.05.2013 – 18 UF 215/11). Allerdings vertrat das BVerfG noch mit Beschluss vom 18.12.2003 (1 BvR 1140/03) die Auffassung, es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge den Vorrang vor der Alleinsorge einzuräumen. Diese Bewertung prägt bis heute immer noch zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Sorgerecht, trotz der entgegenstehenden Wertung des Gesetzgebers.
D. Auswirkungen für die Praxis
Die vorliegende Entscheidung geht weit über die bisherigen Lösungsansätze der Rechtsprechung hinaus. Solange eine gerichtliche Sorgeregelung keine Verbesserung der Situation für das Kind erwarten lässt, was viel häufiger der Fall ist als die meisten Gerichte meinen, verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, unabhängig davon, ob eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern besteht oder nicht.
An zerstrittene Eltern ist das die deutliche Ansage, alles zu tun, um ihrer Elternverantwortung gerecht zu werden, also an sich zu arbeiten, um ihre Konflikte im Interesse ihrer Kinder beizulegen. Ohne eine gute professionelle Begleitung dürfte das in den seltensten Fällen gelingen. Die Gerichte können den Eltern ihre Verantwortung nicht abnehmen und sollten es auch nicht versuchen. Wenn die zerstrittenen Eltern erst einmal begreifen, dass sie kein Gericht mehr finden, das sich für ihren Streit auf der Paarebene zur Verfügung stellt, dürfte das relativ rasch zu einer Befriedung der Situation führen und damit dem Wohl der betroffenen Kinder am besten dienen.
Im Grunde lässt sich die vorliegende Entscheidung auch auf Streitigkeiten über den Umgang übertragen. Bei Uneinigkeit der Eltern wird das Wechselmodell gerichtlich angeordnet. Dann mag der Gesetzgeber nachziehen, wie jüngst beim gemeinsamen Sorgerecht. Er mag das Wechselmodell nach dem Vorbild anderer Staaten als gesetzlichen Regelfall vorschreiben (vgl. Sünderhauf, FamRB 2013, 290).
Das Eingreifen der Gerichte bliebe dann auf wenige Fälle beschränkt. Etwa solche, in denen ein Elternteil oder beide nicht in der Lage sind, ihre Elternverantwortung zu ergreifen, oder auf Teilbereiche des Sorgerechts, die die Eltern nicht einvernehmlich regeln können. (ärztliche Behandlung, Schulwahl, religiöse Erziehung, Umzug eines Elternteils).