BGH – Kindesunterhalt auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell
Kindesunterhalt ist auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell zu zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15).
Kindesunterhalt ist auch beim Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell zu zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15).
Wer bislang glaubte, beim Wechselmodell sei das Kindergeld hälftig unter den Eltern aufzuteilen, wurde durch den BGH Beschluss vom 20.4.2016 zur Kindergeldverteilung eines besseren belehrt. Was einfach, einleuchtend und gerecht ist, wird beim BGH kompliziert, schwierig und ungerecht. Es wird offenbar: Der BGH behindert damit das Wechselmodell bzw. die Doppelresidenz des Kindes.
Am 13.3.2018 diskutierte der Bundestag über den Antrag der FDP, das Wechselmodell als gesetzlichen Regelfall einzuführen. Die Linke stellte einen Gegenantrag. Die übrigen Parteien wollen eine gesetzliche Lösung, wobei die Gerichte entscheiden sollen, wer das Kind wie lange betreut. Nun fordert auch der Deutsche Juristentag eine gesetzliche Regelung für das Wechselmodell.